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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0176
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nung, sei es zum Zwecke des Verkaufes, sei es zu eigenem
Gebrauche, errichteten Gebäude.
In der Berufungsinstanz hatte der Beschwerdeführer die
Gesammtzahl der von der Gesellschaft in den drei Vorjahren
geleisteten Tagewerke auf 71 388 angegeben. Hierin waren auch
die Tagewerke der für eigene Rechnung ausgesührten Bauten
enthalten.
Wenn nun in der Berufungsentscheidung der Gewinn des Be-
schwerdeführers unter Annahme eines Reinverdienstes von 0,30
für das Tagewerk nach dem Durchschnitte von 23 79g
berechnet und mit der Hälfte, also zu 11 898 X 0,30 —
3 569,40 angesetzt ist, so ist hierin auch ein Gewinn an Tage-
werken für Bauten auf eigene Rechnung enthalten. Dies ist
unzulässig. Es müssen, wie der Beschwerdeführer mit Recht
verlangt, die Tagewerke nicht nur für die zum dauernden eigenen
Gebrauche, sondern auch für die zum Verkaufe bestimmten Ge-
bäude ausscheiden. Denn die Errichtung der Gebäude der ersteren
Art verursacht nur Kosten, während ein Gewinn nicht durch die
Errichtung der Gebäude, sondern erst durch ihre spätere Ver-
wendung im gewerblichen Betriebe erzielt werden kann.
Ebensowenig findet eine Gewinnerzielung statt durch die Errich-
tung von Gebäuden auf eigene Rechnung zum Zwecke des
Verkaufes; hier kann vielmehr erst durch den Verkauf der
Gebäude und in der Zwischenzeit durch Vermiethung Gewinn
entstehen, und dieser Gewinn fließt aus der Quelle des Jm-
mobiliarhandels. Es ist überhaupt nicht verständlich, wie
der Gewinn durch Verkauf von Häusern nach dem Maßstabe
der auf die Errichtung verwendeten Tagewerke bemessen
werden könnte. Der Gewinn aus dem Jmmobiliarhandel läßt
sich nur nach den vollzogenen Verkaufsgeschäften unter Berück-
sichtigung der Anschafsungs- oder Herstellungs- und der Verkaufs-
preise sowie der etwaigen Zwischennutzungen (Miethe) bemessen.
Die Anzahl der Tagewerke berührt nur einen Theil der Her-
stellungskosten, ist aber für die Frage, ob und in welcher Höhe
ein Gewinn erzielt wird, ohne jede Bedeutung.
Wegen der sich hieraus ergebenden wesentlichen Mängel des
Verfahrens ist die Berufungsentscheidung aufzuheben. Nach Rück-
 
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