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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0207
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Abzug zu bringen die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für
Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften
u. s. w., soweit solche nicht bereits unter den Betriebsausgaben
verrechnet sind. Der wirthschaftliche Grund und die wirthschaft-
liche Bedeutung der hier zugelassenen Abschreibungen liegt, wie
in dem Urtheil der vereinigten Steuersenate vom 27. November 1896
/Entscheidungen in Staatssteuersachen Bd.V S. 270 ss., insbesondere
S. 277ff.) näher dargelegt ist, darin, daß am Schlüsse einer Wirth-
schaftsperiode aus der Roheinnahme einer Einkommensquelle derjenige
Betrag, um welchen sich der Werth des Stammvermögens durch
Verwendung von einzelnen Bestandteilen zur Erzielung der Roh-
einnahme seit dem Beginne der Periode tatsächlich verringert
hat, ausgesondert werden muß, bevor sich Reineinkommen ergeben
kann. Da nur das Letztere nach §§. 7, 9 des Einkommensteuer-
gesetzes der Besteuerung unterliegt, muß daher dem Steuer-
pflichtigen die Befugniß zustehen, von der Roheinnahme der
Quelle den der Werthsverminderung der zur Erzielung der Roh-
einnahme verwendeten Bestandtheile des Stammvermögens ent-
sprechenden Betrag, ebenso wie die eigentlichen Betriebskosten
l§. 9 I 1 a. a. O.), in Abzug zu bringen. Bei der Er-
mittelung der Höhe dieses Betrages ist aber nur die Werths-
verminderung durch Abnutzung der Gebäude, Maschinen u. s. w.
im gewöhnlichen Betriebe, d. h. diejenige Werthsoerminderung,
welche diese Gegenstände in Folge natürlicher Einflüsse und des
bestimmungsmäßigen Gebrauches im regelmäßigen Verlaufe
der Dinge erleiden, zu berücksichtigen, dagegen die Entwerthung
in Folge außerordentlicher Vorkommnisse, wie Unglücksfälle,
Betriebsveränderuugen u. dergl. außer Betracht zu lassen (vergl.
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. U S. 391, Bd. V S. 294).
Wäre demnach, was dahingestellt bleiben kann, auch an-
zuerkennen, daß die fachwissenschaftliche Bibliothek eines Arztes
zu denjenigen Gegenständen gehört, für deren Abnutzung ein
Abzug von der Roheinnahme der ärztlichen Thätigkeit nach
§.915 beansprucht werden darf, so würde bei der Bemessung
der Höhe der Abschreibung doch nur die Werths Verminderung zu
berücksichtigen sein, welche die Bibliothek bei ihrem gewöhnlichen
Gebrauche behufs Ausübung der ärztlichen Thätigkeit erfährt.
 
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