XV
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
des Steuerjahres auf Grund vorgängiger
Benachrichtigung einen Rechtsanspruch dar-
auf hat.
V. b.
16/99.
44.
u.
Die Beiträge, welche ein Fideikommißbefitzer
statutenmäßig zur Bildung eines Reserve-
8. März 1900.
201
Anm.
fonds zu entrichten hat, sind als eine auf
einem besonderen Rechtstitel beruhende dau-
ernde Last anzusehen.
I2.Nov. 1896.
V. 0.
1408/95.
204
45.
I u.
Die Erfüllung einer in einem Veräußerungs-
verträge von dem Erwerber zu Gunsten des
28. Juni 1900.
VII. b.
8/00.
206
I.
Veräußerers übernommenen Verpflichtung
stellt nur dann eine Kapitalabtragung dar,
wenn es sich um die Tilgung einer auf die
Zahlung eines Kapitals im wirtschaftlichen
Sinne dieses Wortes lautenden Verpflichtung
handelt. Ebensowenig wie die Zahlung von
Renten und die Gewährung eines Ausge-
dinges Kapitalabtragungen sind, ist dies der
Fall bei Leistungen aus einem internen Ge-
sellichaftsoertrag zwischen dem Veräußerer
und dem Erwerber des Antheils an einer
offenen Handelsgesellschaft hinsichtlich der
Gewinnverteilung zwischen Beiden, die der
Letztere dem Ersteren zu gewähren ver-
pflichtet ist.
Eine Kapitalunterstützung bildet auch dann,
wenn sie in Raten erfolgt, kein steuerpflichtiges
Einkommen.
16.Febr.1900.
III. 133/99.
208
46.
I, II
Bei Feststellung des Einkommens aus Handel
und Gewerbe sind nur die Zinsen für Ge-
12. Juli 1900.
VII. a.
17/00.
210
u.
III.
schäftsschulden, d. h. solche Schulden, die sich
aus der laufenden Geschäftsführung ergeben
24. Jan. 1901.
L. LII.
20/00.
213
und auf dem regelmäßigen Geschäftskredit
beruhen, wie die aus dem Kontokorrent-
verkehr und aus dem Bezüge von Maaren
gegen Kredit, in Abzug zu bringen, während
der Abzug aller übrigen Schuldenzinsen vom
Gesammteinkommen stattzufinden hat. Im
Zweifel muß die Art und Weise des Abzugs
der Schuldenzinsen beim Einkommen aus
Handel und Gewerbe nachgewiesen werden,
und die Unterlassung eines solchen bildet
einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Ermitteluugspflicht der Veranlagungsbehörden
hinsichtlicht der bestehenden Schulden und
deren Zinsen.
Die Kosten für Aenderung und Regulirung von
Schulden sind nicht abzugsfähig.
25. Okt. 1900.
XIII. b.
41/00.
214
47.
Die neben denSchuldenzinsenseitensderSchuldner
4. Okt. 1900.
VI. a.
216
u.
an dieLandschaft zu entrichtendenVerwaltungs-
291/99.
217
Anm.
kostenbeiträge sind insoweit abzugsfähig, als
sie nicht zum Amortisationsfonds fließen und
4. Okt. 1900.
VI. a.
230/00.
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
des Steuerjahres auf Grund vorgängiger
Benachrichtigung einen Rechtsanspruch dar-
auf hat.
V. b.
16/99.
44.
u.
Die Beiträge, welche ein Fideikommißbefitzer
statutenmäßig zur Bildung eines Reserve-
8. März 1900.
201
Anm.
fonds zu entrichten hat, sind als eine auf
einem besonderen Rechtstitel beruhende dau-
ernde Last anzusehen.
I2.Nov. 1896.
V. 0.
1408/95.
204
45.
I u.
Die Erfüllung einer in einem Veräußerungs-
verträge von dem Erwerber zu Gunsten des
28. Juni 1900.
VII. b.
8/00.
206
I.
Veräußerers übernommenen Verpflichtung
stellt nur dann eine Kapitalabtragung dar,
wenn es sich um die Tilgung einer auf die
Zahlung eines Kapitals im wirtschaftlichen
Sinne dieses Wortes lautenden Verpflichtung
handelt. Ebensowenig wie die Zahlung von
Renten und die Gewährung eines Ausge-
dinges Kapitalabtragungen sind, ist dies der
Fall bei Leistungen aus einem internen Ge-
sellichaftsoertrag zwischen dem Veräußerer
und dem Erwerber des Antheils an einer
offenen Handelsgesellschaft hinsichtlich der
Gewinnverteilung zwischen Beiden, die der
Letztere dem Ersteren zu gewähren ver-
pflichtet ist.
Eine Kapitalunterstützung bildet auch dann,
wenn sie in Raten erfolgt, kein steuerpflichtiges
Einkommen.
16.Febr.1900.
III. 133/99.
208
46.
I, II
Bei Feststellung des Einkommens aus Handel
und Gewerbe sind nur die Zinsen für Ge-
12. Juli 1900.
VII. a.
17/00.
210
u.
III.
schäftsschulden, d. h. solche Schulden, die sich
aus der laufenden Geschäftsführung ergeben
24. Jan. 1901.
L. LII.
20/00.
213
und auf dem regelmäßigen Geschäftskredit
beruhen, wie die aus dem Kontokorrent-
verkehr und aus dem Bezüge von Maaren
gegen Kredit, in Abzug zu bringen, während
der Abzug aller übrigen Schuldenzinsen vom
Gesammteinkommen stattzufinden hat. Im
Zweifel muß die Art und Weise des Abzugs
der Schuldenzinsen beim Einkommen aus
Handel und Gewerbe nachgewiesen werden,
und die Unterlassung eines solchen bildet
einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Ermitteluugspflicht der Veranlagungsbehörden
hinsichtlicht der bestehenden Schulden und
deren Zinsen.
Die Kosten für Aenderung und Regulirung von
Schulden sind nicht abzugsfähig.
25. Okt. 1900.
XIII. b.
41/00.
214
47.
Die neben denSchuldenzinsenseitensderSchuldner
4. Okt. 1900.
VI. a.
216
u.
an dieLandschaft zu entrichtendenVerwaltungs-
291/99.
217
Anm.
kostenbeiträge sind insoweit abzugsfähig, als
sie nicht zum Amortisationsfonds fließen und
4. Okt. 1900.
VI. a.
230/00.