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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0022
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XVI

Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
48.
zur Tilgung der betreffenden Schulden ver-
wendet werden.
Zinsbeträge, welche der Pächter eines Gutes an
den Verpächter zur Verzinsung und Amorti-
ürung der von diesem zur Anschaffung des
Inventars, zur Ausführung von Bauten und
Drainagen aufgewendeten Kapitalien neben
dem sonstigen Pachtzins zu entrichten hat, sind
in rechtlicher Hinsicht als Pachtzinsen und
Einnahmen aus Grundvermögen anzusehen.
Die Kosten von Prozessen wegen Anerkennung
des Pfarrwahlrechts und die Vermessungs-
kosten von Gütern sind nicht abzugsfähig.
Bei Anrechnung des Einkommens der Ehefrau
lO.Jan. 1901.
VII. L.
219
u.
sind die mit deren Einkommen in unmittel-
262/00.
220
Anm.
barem Zusammenhänge stehenden und von ihr
4. Okt. 1900.
VII L.
49.
zu entrichtenden Beiträge zu Kranken- und
Jnvalidenversicherungskassen abzuziehen.
Rechtsgültig zugesicherte Zulagen an Offiziere
3. April 1901.
43/00.
VIII. b.
220
50.
sind auch dann abzugsfähig, wenn die Letzteren
außerpreußischen Truppentheilen angehören.
Die testamentarische Bestimmung, daß der Fidu-
31. März 1900.
133/00.
L.XII b.
222
51.
ziarerbe (Vorerbe) nur über einen Theil der
Erbschaftseinkünfte frei verfügen darf, der
Ueberrest dagegen dem in der Verwaltung von
Testamentsvollstreckern befindlichen Fideikom-
mißvermögen zuwachsen soll, begründet auch
nach dem bis zum 1. Januar 1900 in Frank-
furt a/M. geltend gewesenen Recht nicht eine
bei der Feststellung des steuerpflichtigen Ver-
mögens und Einkommens zu berücksichtigende
dauernde Last im Sinne des § 9 I 3 des Ein-
kommensteuergesetzes.
III. SLeuerpfiichL der nicht physischen
Oersonen.
X. Steuerpflichtige Unternehmungen.
L. Steuerpflichtiges Einkommen.
Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 des Einkommen-
4. März 1899.
Vs/OO.
V. X.
225
steuergesetzes findet auch auf ausländische Ge-
sellschaften Anwendung.
Tie Verpflichtung zur Einreichung der Geschäfts-
berichte u. s. w. ist nicht davon abhängig, daß
sie veröffentlicht sind.
i Wird die Einreichung dieser Schriftstücke von der
Gesellschaft verweigert, so sieht sich die Steuer-
behörde darauf angewiesen, zum Zweck der
Festsetzung der steuerpflichtigen Ueberschüsse von
dem Hülfsmittel der Schätzung Gebrauch zu
machen.
131/97.
 
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