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fehlt für die Richtigkeit der Behauptung der Berufungskommission,
daß die Zinsen der das Geschäft betreffenden Schulden bei der
nach Prozenten des Umsatzes vorgenommenen Schätzung des ge-
werblichen Reingewinnes Berücksichtigung gefunden haben, jede
Unterlage. Abgesehen davon, würde aber auch eine solche Be-
rücksichtigung auf einer unrichtigen Anwendung des bestehenden
Rechtes beruhen. Bei Schätzung des gewerblichen Einkommens
hätte die Berufungskommission die nicht mit vom Gesammt-
einkommen abgezogenen Schuldenzinsen von 197 nur dann
mit in Betracht ziehen dürfen, wenn dieselben — vergl. Art. 24
Nr. 3 der Ausführuugsanweisnug vom 5. August 1891 — als
Zinsen von Schulden hätten angesehen werden können, welche im
kaufmännischen oder sonstigen Verkehr bestehen. Das sind jedoch
— vergl. Art. 16 IV 1 Abs. 2 der Ausführungsanweisung vom
4. November 1896 zum Gewerbesteuergesetz — nur Zinsen für
laufende Geschäftsschulden, d. h. solche, die sich aus der laufenden
Geschäftsführung ergeben und auf dem regelmäßigen Geschäfts-
kredit beruhen (z. B. die aus dem Kontokorrent, aus dem Be-
züge gegen Kredit entnommener Maaren). Um solche Zinsen
handelte es sich hier indessen offenbar nicht. Insbesondere hatte
die Darlehnsschuld an die Versicherungsgesellschaft A. die Eigen-
schaft einer Kontokorrentschuld zweifellos schon deshalb nicht,
weil sie nach den vorliegenden Akten bereits in der Berufungs-
schrift des Censiten hinsichtlich der Veranlagung für 1897/98 ge-
nau mit demselben Betrage angegeben war.
Wenn hiernach die Berufungsentscheidung nach §. 44 des
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 der Aufhebung unter-
liegt, so ist zugleich die nicht spruchreife Angelegenheit an die Be-
rufung skommission zur anderweiten Erörterung und Entscheidung
zurückzugeben. Dieselbe wird, wenn nicht etwa der Censit den
in jedem der drei Vorjahre erzielten gewerblichen Reingewinn
nach Art. 18 a. a. O. durch Gegenüberstellung der Einnahmen
und der Betriebskosten rechnungsmäßig nachweisen sollte, diesen
Gewinn wiederum im Wege der Schätzung zu ermitteln
haben. Die Schuldenzinsen werden aber mit dem ganzen
Betrage von 767 vom Gesammteinkommen in Abzug zu
bringen sein.
fehlt für die Richtigkeit der Behauptung der Berufungskommission,
daß die Zinsen der das Geschäft betreffenden Schulden bei der
nach Prozenten des Umsatzes vorgenommenen Schätzung des ge-
werblichen Reingewinnes Berücksichtigung gefunden haben, jede
Unterlage. Abgesehen davon, würde aber auch eine solche Be-
rücksichtigung auf einer unrichtigen Anwendung des bestehenden
Rechtes beruhen. Bei Schätzung des gewerblichen Einkommens
hätte die Berufungskommission die nicht mit vom Gesammt-
einkommen abgezogenen Schuldenzinsen von 197 nur dann
mit in Betracht ziehen dürfen, wenn dieselben — vergl. Art. 24
Nr. 3 der Ausführuugsanweisnug vom 5. August 1891 — als
Zinsen von Schulden hätten angesehen werden können, welche im
kaufmännischen oder sonstigen Verkehr bestehen. Das sind jedoch
— vergl. Art. 16 IV 1 Abs. 2 der Ausführungsanweisung vom
4. November 1896 zum Gewerbesteuergesetz — nur Zinsen für
laufende Geschäftsschulden, d. h. solche, die sich aus der laufenden
Geschäftsführung ergeben und auf dem regelmäßigen Geschäfts-
kredit beruhen (z. B. die aus dem Kontokorrent, aus dem Be-
züge gegen Kredit entnommener Maaren). Um solche Zinsen
handelte es sich hier indessen offenbar nicht. Insbesondere hatte
die Darlehnsschuld an die Versicherungsgesellschaft A. die Eigen-
schaft einer Kontokorrentschuld zweifellos schon deshalb nicht,
weil sie nach den vorliegenden Akten bereits in der Berufungs-
schrift des Censiten hinsichtlich der Veranlagung für 1897/98 ge-
nau mit demselben Betrage angegeben war.
Wenn hiernach die Berufungsentscheidung nach §. 44 des
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 der Aufhebung unter-
liegt, so ist zugleich die nicht spruchreife Angelegenheit an die Be-
rufung skommission zur anderweiten Erörterung und Entscheidung
zurückzugeben. Dieselbe wird, wenn nicht etwa der Censit den
in jedem der drei Vorjahre erzielten gewerblichen Reingewinn
nach Art. 18 a. a. O. durch Gegenüberstellung der Einnahmen
und der Betriebskosten rechnungsmäßig nachweisen sollte, diesen
Gewinn wiederum im Wege der Schätzung zu ermitteln
haben. Die Schuldenzinsen werden aber mit dem ganzen
Betrage von 767 vom Gesammteinkommen in Abzug zu
bringen sein.