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zur freien Verfügung Zu erheben, während der Ueberrest dem
Kapitale zugeschlagen werden und das Fideikommißoermögen
vermehren soll.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist die Ehefrau des
Steuerpflichtigen, wie nicht zweifelhaft fein kann, bezüglich des
ihr aus dem Nachlaß ihres Vaters zugefallenen Vermögens auf
ihre Lebenszeit als Fiduziarerbin berufen. Nach dem für die
Beurtheilung der Sache maßgebenden gemeinen Recht steht ihr
daher bis zu ihrem Tode das Eigenthum an ihrem Erbtheile,
wie an allen Vermehrungen desselben, insbesondere auch an dessen
Erträgen jeder Art zu. Daß sie unter Lebenden über die Sub-
stanz des Vermögens überhaupt nicht, über die Einkünfte nur
bis zur Höhe von jährlich 50 000 zu verfügen berechtigt ist,
steht dem nicht entgegen, da der Begriff des Eigenthums auch
nach gemeinem Recht nicht erfordert, daß sämmtliche an sich in
ihm enthaltenen Befugnisse dem Berechtigten jeder Zeit un-
beschränkt zustehen, vielmehr einzelne dieser Befugnisse, z. B. das
Recht zur Verwaltung und Verfügung, ihm durch Verträge oder
letztwillige Verfügungen entzogen sein können. Insbesondere
folgt aus der Bestimmung des Erblassers, daß die Ehefrau des
Steuerpflichtigen über die Einkünfte ihres Erbtheils nur jährlich
bis zur Höhe von 50 000 frei verfügen darf, keineswegs,
daß der Ueberschuß nicht in das Eigenthum der Fiduziarerbin
fällt. Denn eine andere Person, der das Eigenthum dieses
Ueberrestes bei Lebzeiten der Fiduziarerbin Zufällen soll, ist in
den letztwilligen Verfügungen des Erblassers nicht benannt. Nach
seiner Anordnung soll vielmehr der Ueberrest dem Fideikommiß-
vermögen zuwachsen; dies steht aber bei Lebzeiten der Fiduziar-
erbin, wie bereits bemerkt, dieser zu. Die den Betrag von
50 000 c//ä jährlich übersteigenden Erträge des Erbtheils fallen
insbesondere nicht bei Lebzeiten der Fiduziarerbin deren ehelicher
Deszendenz zu; denn diese ist, wie die Fassung des Testaments
unzweideutig ergiebt, in „das Vermögen" erst auf den Zeitpunkt
des Todes der Fiduziarerbin fideikommissarisch substituirt. Die
Person, welcher bis zum Eintritt der Nacherben das Recht auf
den Erwerb der Erträge zusteht, ist ausschließlich die Fiduziar-
erbin. Durch die letztwillige Verfügung ihres Vaters ist ihr
nicht das an sich aus dem Eigenthum folgende Recht zum Er-
zur freien Verfügung Zu erheben, während der Ueberrest dem
Kapitale zugeschlagen werden und das Fideikommißoermögen
vermehren soll.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist die Ehefrau des
Steuerpflichtigen, wie nicht zweifelhaft fein kann, bezüglich des
ihr aus dem Nachlaß ihres Vaters zugefallenen Vermögens auf
ihre Lebenszeit als Fiduziarerbin berufen. Nach dem für die
Beurtheilung der Sache maßgebenden gemeinen Recht steht ihr
daher bis zu ihrem Tode das Eigenthum an ihrem Erbtheile,
wie an allen Vermehrungen desselben, insbesondere auch an dessen
Erträgen jeder Art zu. Daß sie unter Lebenden über die Sub-
stanz des Vermögens überhaupt nicht, über die Einkünfte nur
bis zur Höhe von jährlich 50 000 zu verfügen berechtigt ist,
steht dem nicht entgegen, da der Begriff des Eigenthums auch
nach gemeinem Recht nicht erfordert, daß sämmtliche an sich in
ihm enthaltenen Befugnisse dem Berechtigten jeder Zeit un-
beschränkt zustehen, vielmehr einzelne dieser Befugnisse, z. B. das
Recht zur Verwaltung und Verfügung, ihm durch Verträge oder
letztwillige Verfügungen entzogen sein können. Insbesondere
folgt aus der Bestimmung des Erblassers, daß die Ehefrau des
Steuerpflichtigen über die Einkünfte ihres Erbtheils nur jährlich
bis zur Höhe von 50 000 frei verfügen darf, keineswegs,
daß der Ueberschuß nicht in das Eigenthum der Fiduziarerbin
fällt. Denn eine andere Person, der das Eigenthum dieses
Ueberrestes bei Lebzeiten der Fiduziarerbin Zufällen soll, ist in
den letztwilligen Verfügungen des Erblassers nicht benannt. Nach
seiner Anordnung soll vielmehr der Ueberrest dem Fideikommiß-
vermögen zuwachsen; dies steht aber bei Lebzeiten der Fiduziar-
erbin, wie bereits bemerkt, dieser zu. Die den Betrag von
50 000 c//ä jährlich übersteigenden Erträge des Erbtheils fallen
insbesondere nicht bei Lebzeiten der Fiduziarerbin deren ehelicher
Deszendenz zu; denn diese ist, wie die Fassung des Testaments
unzweideutig ergiebt, in „das Vermögen" erst auf den Zeitpunkt
des Todes der Fiduziarerbin fideikommissarisch substituirt. Die
Person, welcher bis zum Eintritt der Nacherben das Recht auf
den Erwerb der Erträge zusteht, ist ausschließlich die Fiduziar-
erbin. Durch die letztwillige Verfügung ihres Vaters ist ihr
nicht das an sich aus dem Eigenthum folgende Recht zum Er-