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Dori der zuständigen Behörde die Frist zur Abgabe einer Steuer-
erklärung über die ursprünglich entweder allgemein oder durch
besondere Verfügung gesetzte Frist verlängert wird; denn hiermit
geschieht nichts anderes, als daß eine neue Frist zur Abgabe der
Steuererklärung gesetzt wird.
Die Berufungskommission war hiernach verpflichtet, in selb-
ständiger Prüfung über die von der Steuerpflichtigen zur Ent-
schuldbarmachung der Versäumniß vorgetragenen Umstände zu
befinden und konnte den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel erst
darin aussprechen, wenn sie die Versäumniß für unentschuldbar
erachtete. Da sie dies in unrichtiger Anwendung des §. 30 des
Einkommensteuergesetzes nicht gethan hat, ist die Berufungs-
entscheidung aufzuheben (§. 44 Nr. 1 a. a. O.).
Bei freier Beurtheilung kann jedoch nicht festgestellt werden,
daß die Versäumniß der Frist durch die von der Steuerpflichtigen
vorgetragenen Umstände entschuldigt worden ist. Es kann nach
Lage der Sache unerörtert bleiben, ob die Steuerpflichtige erst
nach Eingang des im Veranlagungsoerfahren überreichten Tele-
gramms in der Lage war, die Steuererklärung auf Grund der
m den Jahren 1895, 1896 und 1897 erzielten Überschüsse auf-
zustellen, und ob somit der späte Eingang des Telegramms ge-
eignet ist, die verspätete Einreichung der Steuererklärung zu ent-
schuldigen. Denn trotz dieses späten Eingangs des Telegramms
war die Steuererklärung nach der eigenen Angabe der Steuer-
pflichtigen am Vormittage des 1. März fertig gestellt, Letztere
also vollständig in der Lage, die Steuererklärung noch innerhalb
der Frist am 1. März 1898 einznreichen. Wenn sie sich nun zu
diesem Zwecke der Post bediente und überdies die Steuererklärung
erst am 1. Mürz 1898 zwischen 8 und 9 Uhr Abends dem
Postamte einlieferte, so mußte sie sich bewußt sein, daß bei einem
solchen Vorgehen die Steuererklärung nicht mehr am 1. März
1898 bei der Steuerbehörde eingehen konnte.
Da andere Entschuldigungsgründe nicht vorgebracht sind,
die vorgetragenen Umstände aber die Versäumniß der Frist rächt
entschuldbar machen, so hat die Steuerpflichtige die gesetzlichen
Rechtsmittel gegen ihre Einschätzung nach §. 30 a. a. O. verloren
und rechtfertigt sich somit im Endergebnisse die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde (§. 49 a. a. O.).
Dori der zuständigen Behörde die Frist zur Abgabe einer Steuer-
erklärung über die ursprünglich entweder allgemein oder durch
besondere Verfügung gesetzte Frist verlängert wird; denn hiermit
geschieht nichts anderes, als daß eine neue Frist zur Abgabe der
Steuererklärung gesetzt wird.
Die Berufungskommission war hiernach verpflichtet, in selb-
ständiger Prüfung über die von der Steuerpflichtigen zur Ent-
schuldbarmachung der Versäumniß vorgetragenen Umstände zu
befinden und konnte den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel erst
darin aussprechen, wenn sie die Versäumniß für unentschuldbar
erachtete. Da sie dies in unrichtiger Anwendung des §. 30 des
Einkommensteuergesetzes nicht gethan hat, ist die Berufungs-
entscheidung aufzuheben (§. 44 Nr. 1 a. a. O.).
Bei freier Beurtheilung kann jedoch nicht festgestellt werden,
daß die Versäumniß der Frist durch die von der Steuerpflichtigen
vorgetragenen Umstände entschuldigt worden ist. Es kann nach
Lage der Sache unerörtert bleiben, ob die Steuerpflichtige erst
nach Eingang des im Veranlagungsoerfahren überreichten Tele-
gramms in der Lage war, die Steuererklärung auf Grund der
m den Jahren 1895, 1896 und 1897 erzielten Überschüsse auf-
zustellen, und ob somit der späte Eingang des Telegramms ge-
eignet ist, die verspätete Einreichung der Steuererklärung zu ent-
schuldigen. Denn trotz dieses späten Eingangs des Telegramms
war die Steuererklärung nach der eigenen Angabe der Steuer-
pflichtigen am Vormittage des 1. März fertig gestellt, Letztere
also vollständig in der Lage, die Steuererklärung noch innerhalb
der Frist am 1. März 1898 einznreichen. Wenn sie sich nun zu
diesem Zwecke der Post bediente und überdies die Steuererklärung
erst am 1. Mürz 1898 zwischen 8 und 9 Uhr Abends dem
Postamte einlieferte, so mußte sie sich bewußt sein, daß bei einem
solchen Vorgehen die Steuererklärung nicht mehr am 1. März
1898 bei der Steuerbehörde eingehen konnte.
Da andere Entschuldigungsgründe nicht vorgebracht sind,
die vorgetragenen Umstände aber die Versäumniß der Frist rächt
entschuldbar machen, so hat die Steuerpflichtige die gesetzlichen
Rechtsmittel gegen ihre Einschätzung nach §. 30 a. a. O. verloren
und rechtfertigt sich somit im Endergebnisse die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde (§. 49 a. a. O.).