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kommens zu berücksichtigen hat, welche für ihn durch den Erwerb
des nicht zu dem Fideikommißgute A. gehörigen Nachlasses seines
Bruders eingetreten ist.
Nr. 74.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Nach dem Ergänzungs- wie uach dem Einkommensteuergesetz ist der
Ehemann der Steuerträger für seine nicht dauernd von ihm
getrennt lebende Ehefrau und demgemäß auch in Folge einer
durch einen Erbanfall an Letztere im Laufe des Steuerjahres
bedingten Vermehrung seines steuerpflichtigen Vermögens oder
Einkommens nach §. 38 des Ergänzungsstenergesetzcs bezw-
H. 57 des Einkommensteuergesetzes anderweit zu veranlagen.
Entscheidung des V. Senats vom 2. November 1900.
9. N. V. b. bl — Rex. L. V. b. 11/00.
Der Censit, dessen Ehefrau ihren im Juli 1899 verstorbener:
Vater beerbt hatte, wurde in Folge dieses Erbanfalles vom
1. August 1899 ab anderweit zur Einkommensteuer und zur Er-
gänzungssteuer veranlagt und seine Berufung zurückgewiesen.
Seine Beschwerde, in der er auszuführen versuchte, daß nur der
Erbe selbst anderweit veranlagt werden dürfe, er aber nicht Erbe
seines Schwiegervaters geworden sei, versagte das Oberverwal-
tungsgericht den Erfolg aus nachstehenden
Gründen:
Die Ehefrau ist freilich die Erbin und auch die steuerpflichtige
Person, welche an sich nach §. 57 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 und nach §. 38 des Ergänzungssteuergesetzes
vom 14. Juli 1893 anderweit im Laufe der Steuerperiode zu
veranlagen wäre. Nach §.11 des Einkommensteuergesetzes und
§. 5 Nr. 4 des Ergänzungssteuergesetzes kann aber ihre Ver-
anlagung nur durch die anderweite Veranlagung ihres Ehemannes
ins Werk gesetzt werden, weil sie nach Lage der angezogenen
Bestimmungen im vorliegenden Falle nicht selbständig zu ver-
anlagen ist, sondern zur Haushaltung ihres Ehemannes gehört.
2t*
kommens zu berücksichtigen hat, welche für ihn durch den Erwerb
des nicht zu dem Fideikommißgute A. gehörigen Nachlasses seines
Bruders eingetreten ist.
Nr. 74.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Nach dem Ergänzungs- wie uach dem Einkommensteuergesetz ist der
Ehemann der Steuerträger für seine nicht dauernd von ihm
getrennt lebende Ehefrau und demgemäß auch in Folge einer
durch einen Erbanfall an Letztere im Laufe des Steuerjahres
bedingten Vermehrung seines steuerpflichtigen Vermögens oder
Einkommens nach §. 38 des Ergänzungsstenergesetzcs bezw-
H. 57 des Einkommensteuergesetzes anderweit zu veranlagen.
Entscheidung des V. Senats vom 2. November 1900.
9. N. V. b. bl — Rex. L. V. b. 11/00.
Der Censit, dessen Ehefrau ihren im Juli 1899 verstorbener:
Vater beerbt hatte, wurde in Folge dieses Erbanfalles vom
1. August 1899 ab anderweit zur Einkommensteuer und zur Er-
gänzungssteuer veranlagt und seine Berufung zurückgewiesen.
Seine Beschwerde, in der er auszuführen versuchte, daß nur der
Erbe selbst anderweit veranlagt werden dürfe, er aber nicht Erbe
seines Schwiegervaters geworden sei, versagte das Oberverwal-
tungsgericht den Erfolg aus nachstehenden
Gründen:
Die Ehefrau ist freilich die Erbin und auch die steuerpflichtige
Person, welche an sich nach §. 57 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 und nach §. 38 des Ergänzungssteuergesetzes
vom 14. Juli 1893 anderweit im Laufe der Steuerperiode zu
veranlagen wäre. Nach §.11 des Einkommensteuergesetzes und
§. 5 Nr. 4 des Ergänzungssteuergesetzes kann aber ihre Ver-
anlagung nur durch die anderweite Veranlagung ihres Ehemannes
ins Werk gesetzt werden, weil sie nach Lage der angezogenen
Bestimmungen im vorliegenden Falle nicht selbständig zu ver-
anlagen ist, sondern zur Haushaltung ihres Ehemannes gehört.
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