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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0427
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389

Jahren 1896 und 1897 tatsächlich für einen nicht unerheblichen
Preis vermiethet gewesen ist. Ob die N.'schen Erben die Villa
bereits möblirt von ihrem Erblasser erworben, oder erst selbst
mit Möbeln und dergleichen versehen haben, erscheint dabei nicht
von ausschlaggebender Bedeutung.
Ueber die Höhe des Steuersatzes besteht kein Streit.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Nr. 9.
Umfang der Steuerpfiicht eines vereidigten Gerichtstaxators, ins-
besondere wegen der Abhaltung von Auktionen.
I.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 17. Februar 1898.
ü. N. VI. 0. 203 - Rox. VI. 0. 119/97.
Auf die Beschwerde des als Gerichtstaxator bezeichneten
Steuerpflichtigen wegen der Veranlagung für 1896/97 hob das
Oberverwaltungsgericht den Berufungsbescheid auf und gab die
Sache zur anderweiten Entscheidung an die Regierung zurück aus
den nachstehenden
Gründen:
Die Berufungsentscheidung unterliegt schon wegen eines
wesentlichen Verfahrensmangels der Aufhebung, weil der Ertrag
des von dem Steuerpflichtigen selbst betriebenen Gewerbes zu-
sammen mit dem Ertrage des von seiner Ehefrau betriebenen
Handels in ungetrennter Summe geschätzt ist.
Nach Rückgabe der bei freier Beurtheilung nicht spruch-
reifen Sache bedarf zunächst die Art des von dem Steuerpflich-
tigen betriebenen Gewerbes, da der bisherige Inhalt der Akten
hierfür einen sicheren Anhalt nicht gewährt, einer zuverlässigen
Ermittelung und Feststellung. Der Steuerpflichtige wird als
Gerichtstaxator bezeichnet, und es ist davon die Rede, daß er
außer gerichtlichen Auktionen auch solche im Auftrage von Privat-
personen abhalte und auch sonstige der Steuerpflicht unterliegende
Privatgeschäfte ausführe. Darüber, daß die Abhaltung gericht-
licher, d. h. im Auftrage der Gerichte vorgenommener Auktionen
 
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