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bestritten und der niedrigste Steuersatz dieser Klasse festgesetzt ist,
so ist ein Beschwerdegrund nicht zu erkennen, die Beschwerde
vielmehr unter Belastung der Beschwerdeführerin mit den Kosten
zurückzuweisen.
III.
Entscheidung des VI. Senats vom 24. Januar 1901.
ü. tV VI. O. 399 — Rsx. VI. d. 226/00.
Der Beschwerde eines für das Steuerjahr 1900 zur Ge-
werbesteuer veranlagten Rabattsparvereins wurde vom Ober-
verwaltungsgericht durch Freistellung entsprochen aus folgenden
Gründen:
Die Berufungsentscheidung beruht auf der Rechtsanfchauung,
daß die Vereine, welche die eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder
an Lebensmitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen be-
zwecken, sofern die im §. 5 des Gewerbesteuergesetzes vom
24. Juni 1891 bezeichneten Voraussetzungen der Steuerfreiheit
nicht zutreffen, grundsätzlich, also auch dann, wenn die allgemeinen
Merkmale des Gewerbebetriebes auf sie nicht zutreffen, doch als
Gewerbetreibende und daher als steuerpflichtig zu erachten sind.
Diese Rechtsauffassung ist irrig. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Oberverwaltungsgerichts betreffen die Vorschriften
im §. 5 a. a. O. überhaupt nur diejenigen Vereine u. s. w.,
welche ein Gewerbe betreiben, und gewähren unter den dort
näher bezeichneten Voraussetzungen für gewerbetreibende Vereine
die Steuerfreiheit. Vereine, welche überhaupt kein Gewerbe be-
treiben, sind ebensowenig wie natürliche Personen, die kein Ge-
werbe betreiben, der Gewerbesteuerpflicht unterworfen (oergl.
Fuisting, Die Preußischen direkten Steuern Bd. III Anm. 3
Zu §. 5).
In der Berufungsentscheidung hätte deshalb geprüft und
festgestellt werden müssen, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein
Gewerbe betreibt.
Nach Aufhebung der Berufungsentscheidung wegen materieller
und formaler Rechtsverstöße wird bei freier Beurtheilung an-
genommen, daß der beschwerdeführende Verein kein Gewerbe be-
treibt. Nach den Statuten verfolgt er den Zweck, „seinen Mit-
gliedern bei Einkauf von Maaren einen Rabatt zu verschaffen,
bestritten und der niedrigste Steuersatz dieser Klasse festgesetzt ist,
so ist ein Beschwerdegrund nicht zu erkennen, die Beschwerde
vielmehr unter Belastung der Beschwerdeführerin mit den Kosten
zurückzuweisen.
III.
Entscheidung des VI. Senats vom 24. Januar 1901.
ü. tV VI. O. 399 — Rsx. VI. d. 226/00.
Der Beschwerde eines für das Steuerjahr 1900 zur Ge-
werbesteuer veranlagten Rabattsparvereins wurde vom Ober-
verwaltungsgericht durch Freistellung entsprochen aus folgenden
Gründen:
Die Berufungsentscheidung beruht auf der Rechtsanfchauung,
daß die Vereine, welche die eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder
an Lebensmitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen be-
zwecken, sofern die im §. 5 des Gewerbesteuergesetzes vom
24. Juni 1891 bezeichneten Voraussetzungen der Steuerfreiheit
nicht zutreffen, grundsätzlich, also auch dann, wenn die allgemeinen
Merkmale des Gewerbebetriebes auf sie nicht zutreffen, doch als
Gewerbetreibende und daher als steuerpflichtig zu erachten sind.
Diese Rechtsauffassung ist irrig. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Oberverwaltungsgerichts betreffen die Vorschriften
im §. 5 a. a. O. überhaupt nur diejenigen Vereine u. s. w.,
welche ein Gewerbe betreiben, und gewähren unter den dort
näher bezeichneten Voraussetzungen für gewerbetreibende Vereine
die Steuerfreiheit. Vereine, welche überhaupt kein Gewerbe be-
treiben, sind ebensowenig wie natürliche Personen, die kein Ge-
werbe betreiben, der Gewerbesteuerpflicht unterworfen (oergl.
Fuisting, Die Preußischen direkten Steuern Bd. III Anm. 3
Zu §. 5).
In der Berufungsentscheidung hätte deshalb geprüft und
festgestellt werden müssen, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein
Gewerbe betreibt.
Nach Aufhebung der Berufungsentscheidung wegen materieller
und formaler Rechtsverstöße wird bei freier Beurtheilung an-
genommen, daß der beschwerdeführende Verein kein Gewerbe be-
treibt. Nach den Statuten verfolgt er den Zweck, „seinen Mit-
gliedern bei Einkauf von Maaren einen Rabatt zu verschaffen,