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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0455
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417

Grundsätzen zu beurtheilen, wie die Abzugsfähigkeit der Kosten
für die Anlegung eines neuen Schachtes beim Tiefbau.^)
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 26. Februar 1900.
9. IV VI. o. 421 — Hox. VI. 0. 308/99.
Der Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer in der Hauptsache
Tagebau betreibenden Berggewerkschaft, wegen ihrer Veranlagung
für das Steuerjahr 1899 wurde vom Oberverwaltungsgericht
durch Berichtigung der Steuerfestsetzung stattgegeben aus folgenden
Gründen:
Zu den Betriebskosten, welche nach §. 22 des Gewerbesteuer-
gesetzes vom 24. Juni 1891, Art. 16 der Ausführungsanweisung
vom 4. November 1895 bei der Ausmittelung des steuerpflichtigen
Ertrages in Abzug zu bringen sind, gehören nach feststehender
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sämmtliche Auf-
wendungen, die von dem Gewerbetreibenden unmittelbar oder
mittelbar behufs der Gewinnerzielung gemacht werden (vergl. Ent-
scheidungen in Staatssteuersachen Bd. III S. 408). Eine Ge-
sellschaft, die, wie die Beschwerdeführerin, in der Hauptsache
Tagebau betreibt, den Abbau der Kohlen also nicht, wie beim
Tiefbau in vertikaler, sondern in horizontaler Richtung bewirkt,
kann zu den Flötzen nur dadurch gelangen, daß sie die darüber
lagernden Erdschichten abräumt. Um Letzteres ausführen zu
können, muß sie Besitzerin der Oberfläche sein und deshalb die
betreffenden Grundstücke in der Regel zu Eigenthum erwerben.
Thut sie dies im Laufe ihres Betriebes und erwirbt sie dabei
immer nur soviel Land, als erforderlich ist, um den Betrieb in
dem bisherigen Umfange fortsetzen zu können, so fehlt jeder Grund,
um den Erwerbskosten die Eigenschaft abzugsfähiger Betriebs-
kosten abzusprechen; denn ohne ihre Aufwendung wäre die Fort-
setzung des Betriebes und damit jede Gewinnerzielung unmöglich.
Ob der Unternehmer das für den Abbau der ihm verliehenen
Felder erforderliche Land bei der Anlage des Bergwerkes auf
einmal im Ganzen hätte erwerben können, ist schon deshalb ohne
Bedeutung, weil bei Beurtheilung der Abzugssähigkeit der Betriebs-
kosten grundsätzlich nur die thatsächliche Gestaltung des Betriebes in
*) Bergt. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Vd. V S. 61.
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgcrichts in Etaatssteuersachen. vx. 27
 
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