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des Erwerbes wegen nach Berlin gekommen ist. In welcher
Absicht der Pflichtige in B. seinen Wohnsitz genommen hat, ist
uuch hier völlig einerlei; es kommt lediglich darauf an, ob er zu
der maßgebenden Zeit hauptsächlich des Erwerbes wegen seinen
Wohnsitz in B. gehabt hat.
Die Berufungskommiffion hat hiernach den §. 6 Nr. 2 a. a. O.
unrichtig angewendet. Ihre Entscheidung unterliegt deshalb der
Aufhebung. §. 44 Nr. 1 a. a. O.
Bei freier Beurtheilung bietet der Inhalt der Akten dafür,
daß der Steuerpflichtige zur Zeit der Veranlagung oder bei Beginn
des Steuerjahres hauptsächlich des Erwerbes wegen seinen Wohn-
sitz in B. gehabt habe, keinen ausreichenden thatsächlichen Anhalt.
Insbesondere kann in dieser Beziehung dem Umstande, daß er
seit mehreren Jahren Mitglied des Aufsichtsraths einer in B.
domizilirten Aktiengesellschaft ist und als solches Tantieme bezieht,
eine wesentliche Bedeutung schon deshalb nicht beigemessen werden,
weil er schor: Jahrzehnte vor Uebernahme dieser Stellung hier seiner:
Wohnsitz gehabt hat und die Höhe der betreffenden Tantieme — im
Durchschnitt der drei letzten Jahre nur 1 770 — im Verhältnis;
zu den: veranlagten Einkommen von 82 680 eine äußerst
geringfügige ist. Nach §. 6 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist
daher das bei der Veranlagung auf 47 506 angenommene
Einkommen des Steuerpflichtiger: ans dessen Grundbesitz und
Gewerbebetrieb in Rußland als in Preußen rächt steuerpflichtig
auszufcheiden und demgemäß das hier steuerpflichtige Einkommen
desselben nach der: Angaben irr der Steuererklärung auf nur
35 174 festzustellen. Hiermit ergab sich die Berichtigung der
Steuerfestsetzung auf 1 120
Nr. 3.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer der Ausländer.
Die Steuerpflicht des Ausländers auf Grund des Wohnsitzes in
Preußen geht mit der Aufgabe der Wohnung und hiermit
des Wohnsitzes in die Steuerpfiicht auf Grund des Aufent-
haltes über, wenn der frühere Wohnsitz mit mehr als ein-
jähriger Aufenthaltsnahme verbunden gewesen ist und der
des Erwerbes wegen nach Berlin gekommen ist. In welcher
Absicht der Pflichtige in B. seinen Wohnsitz genommen hat, ist
uuch hier völlig einerlei; es kommt lediglich darauf an, ob er zu
der maßgebenden Zeit hauptsächlich des Erwerbes wegen seinen
Wohnsitz in B. gehabt hat.
Die Berufungskommiffion hat hiernach den §. 6 Nr. 2 a. a. O.
unrichtig angewendet. Ihre Entscheidung unterliegt deshalb der
Aufhebung. §. 44 Nr. 1 a. a. O.
Bei freier Beurtheilung bietet der Inhalt der Akten dafür,
daß der Steuerpflichtige zur Zeit der Veranlagung oder bei Beginn
des Steuerjahres hauptsächlich des Erwerbes wegen seinen Wohn-
sitz in B. gehabt habe, keinen ausreichenden thatsächlichen Anhalt.
Insbesondere kann in dieser Beziehung dem Umstande, daß er
seit mehreren Jahren Mitglied des Aufsichtsraths einer in B.
domizilirten Aktiengesellschaft ist und als solches Tantieme bezieht,
eine wesentliche Bedeutung schon deshalb nicht beigemessen werden,
weil er schor: Jahrzehnte vor Uebernahme dieser Stellung hier seiner:
Wohnsitz gehabt hat und die Höhe der betreffenden Tantieme — im
Durchschnitt der drei letzten Jahre nur 1 770 — im Verhältnis;
zu den: veranlagten Einkommen von 82 680 eine äußerst
geringfügige ist. Nach §. 6 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist
daher das bei der Veranlagung auf 47 506 angenommene
Einkommen des Steuerpflichtiger: ans dessen Grundbesitz und
Gewerbebetrieb in Rußland als in Preußen rächt steuerpflichtig
auszufcheiden und demgemäß das hier steuerpflichtige Einkommen
desselben nach der: Angaben irr der Steuererklärung auf nur
35 174 festzustellen. Hiermit ergab sich die Berichtigung der
Steuerfestsetzung auf 1 120
Nr. 3.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer der Ausländer.
Die Steuerpflicht des Ausländers auf Grund des Wohnsitzes in
Preußen geht mit der Aufgabe der Wohnung und hiermit
des Wohnsitzes in die Steuerpfiicht auf Grund des Aufent-
haltes über, wenn der frühere Wohnsitz mit mehr als ein-
jähriger Aufenthaltsnahme verbunden gewesen ist und der