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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0493
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Nach den glaubhaften Erklärungen der Vertreter der steuer-
pflichtigen Firma vollzieht sich deren Betrieb in der Weise, daß
der An- und Verkauf der Hölzer ausschließlich in C. und B.
stattfindet, während in S. nur das Schneiden der Bretter für
die Firma in ihrer dort belegenen Schneidemühle erfolgt. Der
Betrieb der Firma ist demnach, wie allseitig anerkannt und auch
in der Beschwerdefchrift vorausgesetzt wird, ein derartig einheit-
licher, daß auch der Ertrag nur einheitlich für das ganze Unter-
nehmen, nicht gesondert für die einzelnen Betriebsorte ermittelt
werden kann. Da in dem für die Veranlagung maßgebenden
Geschäftsjahre l893/94 das Unternehmen unstreitig einen Gewinn
ergeben hat, so hatte die Zerlegung des Steuersatzes gemäß
Art. 55 Nr. 2 der Ansführungsanweisung vom 10. April 1892
nach Maßgabe des Ertrages und nach Art. 19 I Abs. 2 die Er-
mittelung der auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theile
des Gesammtertrages unter Berücksichtigung des Verhältnisses
der für die Gewinnerzielung vornehmlich entscheidenden Merk-
male in angemessener Weise zu erfolgen.
Die Regierung hat, wie sich aus dem Zusammenhänge der
Gründe ihrer Entscheidung ergiebt, die Zerlegung des auf die
Firma veranlagten Steuersatzes nach Maßgabe des Ertrages
unter Zugrundelegung des Verhältnisses des Geschäftsumsatzes,
d. h. der an den einzelnen Betriebsorten erzielten Roheinnahme
für verkaufte Hölzer, bewirkt. Daß sie dabei den Steuersatz
direkt nach dem Geschäftsumsatze zerlegt und nicht zunächst den
Ertrag nach dem Umsätze vertheilt und erst dann nach dem so
ermittelten Ertrage den Steuersatz zerlegt hat, erscheint unerheb-
lich, weil das Ergebniß in beiden Fällen ganz dasselbe ist.
Die Auswahl des Zerlegungsmaßstabes, wie die quantitative
Ausführung der Zerlegung liegen wesentlich auf tatsächlichem
Gebiet und entziehen sich deshalb insoweit der Anfechtung mit
der Beschwerde. Daß die Negierung dabei zum Nachthcile des
Beschwerdeführers von rechtsirrthümlichen Ansichten ansgegangen
sei oder gegen einen wesentlichen Grundsatz des Verfahrens ver-
stoßen habe, ist nirgends ersichtlich.
Allerdings wird durch das bloße Schneiden der Bretter in
S. ein Geschäftsumsatz im Sinne der Roheinnahme für verkaufte
Hölzer in Wirklichkeit nicht erzielt. Es läßt sich aber rechtlich
 
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