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des Steuerpflichtigen nicht in ausreichender Weise festgestellt sind.
Es hätte vor Allein einer zuverlässigen Ermittelung und Fest-
stellung darüber bedurft, auf Grund welcher Vereinbarungen der
sowohl von dem Gemeindevorstand von A. wie von dem Steuer-
pflichtigen selbst erwähnte Verkauf der von ihm an dem letzteren
Orte fabrizirten Ziegel durch die Firma „M. N. L Comp. in
B." erfolgt. Nach dem bisherigen Inhalt der Akten läßt sich
nicht beurcheilen, ob die genannte Firma die von dem Steuer-
pflichtigen und anderen Ziegeleibesitzern fabrizirten Ziegel lediglich
als deren gemeinschaftlicher Bevollmächtigter im Namen und für
Rechnung jedes einzelnen Auftraggebers vertreibt, oder ob unter
jener Firma durch Vereinigung mehrerer Ziegeleibesitzer eine
selbständige Erwerbsgesellschaft begründet ist, welche die von den
einzelnen Teilnehmern fabrizirten Ziegel als Käuferin abnimmt
und im Namen und für Rechnung der Gesellschaft zum Zweck
eines von dieser zu erzielenden Gewinnes weiter vertreibt.
Der wesentliche Unterschied beider Fälle gerade für die gemäß
§. 38 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891, 32 des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 zu bewirkende Zer-
legung des Steuersatzes in die auf die beiden Betriebsorte A.
und B. entfallenden Theilbeträge bedarf kaum einer Ausführung.
In dem ersteren Falle wäre in B. zweifelsfrei eine Verkaufs-
stätte des Steuerpflichtigen anzunehmen und danach dieser Ort als
Betriebsort seines Unternehmens anzusehen (Entscheidungen des
Oberoerwaltungsgerichts Bd. XVI S. 110). In dem letzteren
Falle dagegen würde der bloße Verkauf von Ziegeln seitens des
Steuerpflichtigen von A. aus an die mehrgenannte Firma in B.
die Eigenschaft dieses Ortes als eines Betriebsortes des Steuer-
pflichtigen nicht begründen.
Nach Rückgabe der bei freier Beurtheilung nicht spruchreifen
Sache hat die Regierung die Zerlegung des Steuersatzes unter
Berücksichtigung der angedeuteten Gesichtspunkte und des Be-
schwerdevorbringens nach Maßgabe der vom Oberverwaltungs-
gericht angenommenen Gesichtspunkte von Neuem zu bewirken.
Die betheiligten Gemeinden wie der Steuerpflichtige sind vor
Erlaß der Entscheidung zu hören.
des Steuerpflichtigen nicht in ausreichender Weise festgestellt sind.
Es hätte vor Allein einer zuverlässigen Ermittelung und Fest-
stellung darüber bedurft, auf Grund welcher Vereinbarungen der
sowohl von dem Gemeindevorstand von A. wie von dem Steuer-
pflichtigen selbst erwähnte Verkauf der von ihm an dem letzteren
Orte fabrizirten Ziegel durch die Firma „M. N. L Comp. in
B." erfolgt. Nach dem bisherigen Inhalt der Akten läßt sich
nicht beurcheilen, ob die genannte Firma die von dem Steuer-
pflichtigen und anderen Ziegeleibesitzern fabrizirten Ziegel lediglich
als deren gemeinschaftlicher Bevollmächtigter im Namen und für
Rechnung jedes einzelnen Auftraggebers vertreibt, oder ob unter
jener Firma durch Vereinigung mehrerer Ziegeleibesitzer eine
selbständige Erwerbsgesellschaft begründet ist, welche die von den
einzelnen Teilnehmern fabrizirten Ziegel als Käuferin abnimmt
und im Namen und für Rechnung der Gesellschaft zum Zweck
eines von dieser zu erzielenden Gewinnes weiter vertreibt.
Der wesentliche Unterschied beider Fälle gerade für die gemäß
§. 38 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891, 32 des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 zu bewirkende Zer-
legung des Steuersatzes in die auf die beiden Betriebsorte A.
und B. entfallenden Theilbeträge bedarf kaum einer Ausführung.
In dem ersteren Falle wäre in B. zweifelsfrei eine Verkaufs-
stätte des Steuerpflichtigen anzunehmen und danach dieser Ort als
Betriebsort seines Unternehmens anzusehen (Entscheidungen des
Oberoerwaltungsgerichts Bd. XVI S. 110). In dem letzteren
Falle dagegen würde der bloße Verkauf von Ziegeln seitens des
Steuerpflichtigen von A. aus an die mehrgenannte Firma in B.
die Eigenschaft dieses Ortes als eines Betriebsortes des Steuer-
pflichtigen nicht begründen.
Nach Rückgabe der bei freier Beurtheilung nicht spruchreifen
Sache hat die Regierung die Zerlegung des Steuersatzes unter
Berücksichtigung der angedeuteten Gesichtspunkte und des Be-
schwerdevorbringens nach Maßgabe der vom Oberverwaltungs-
gericht angenommenen Gesichtspunkte von Neuem zu bewirken.
Die betheiligten Gemeinden wie der Steuerpflichtige sind vor
Erlaß der Entscheidung zu hören.