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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 34)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0502
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464

Aktiengesellschaft „B.-G.er-Straßenbahnen" zu C. für 1898/99
aufertegten Gewerbesteuersatzes wurde vom Oberverwaltungs-
gericht zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Beschwerdeführer giebt zu, daß die Aktiengesellschaft
„B.-G.er-Straßenbahnen" den Betrieb ihrer Straßenbahnen der
Aktiengesellschaft A. gegen Entgelt überlassen hat. Nach Art. 1
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches finden auf einen
derartigen Vertrag in Ermangelung von Bestimmungen dieses
Gesetzbuchs wie von Handelsgebräuchen die Vorschriften des
Allgemeinen Landrechts Anwendung. Mit Recht ist daher in
der Berufungsentscheidung die Annahme des Steuerausschusses
gebilligt, wonach ein derartiger Vertrag, auch wenn die Gegen-
leistung der Gesellschaft A. außer in der Zahlung eines fest be-
stimmten Geldbetrages noch in der Ueberlassung eines gewissen
Theiles der Betriebseinnahmen an die erstere Gesellschaft besteht,
als Pachtvertrag anzusehen ist (vergl. 258, 259, 262 bis
266 des Allgemeinen Landrechts Tit. 21 Th. I). In der Ver-
pachtung eines Gewerbes, insbesondere auch in der Verpachtung
eines Straßenbahnbetriebes nebst Ausrüstung an einen Dritten
zum Betriebe in dessen Namen und für dessen Rechnung, liegt
aber nach der feststehenden Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts, von der abzugehen auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers keinen Anlaß bieten, für sich allein kein Gewerbe-
betrieb (vergl. Entscheidungen in Staatssteuersachen Bd. VI
S. 392). Der Umstand, daß sich in dem Bezirk einer Gemeinde
ein Theil der Geleise oder der sonstigen Betriebsanlagen einer
verpachteten Straßenbahn befindet oder daß sich dort ein oberer
Betriebsleiter mit selbständiger Verantwortlichkeit dauernd auf-
hält, ist daher folgeweise allein nicht geeignet, die Eigenschaft
dieser Gemeinde als Betriebsart der Verpächterin des Straßen-
bahnbetriebes im Sinne des 38 des Gewerbesteuergesetzes zu
begründen. Der 35 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
vom 24. Juli 1893, auf den der Beschwerdeführer hinweist,
handelt überhaupt nicht von der Gewerbe-, sondern von der
Gemeinde-Einkommenstener und kann schon dieserhalb nicht gegen
die hier vertretene Auffassung geltend gemacht werden.
 
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