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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0509
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Bilanzen; s. Aktiengesellschaften; Geschäftsberichte; Handel und Gewerbe;
Handelsgesellschaften/ offene.
Brauer.
Das einem Brauereibediensteten zum Genüsse auf der Stelle gewährte
Freibier stellt nur ausnahmsweise in Folge besonderer Abrede oder
Gepflogenheiten eine Gegenleistung für die Thätigkeit als Bediensteter
und Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung dar. Ist dies
der Fall, so darf als Werth nicht etwa der Verkaufswerth der zustehen-
den Biermenge, sondern nur derjenige Werth in Ansatz gebracht werden,
den die Befugniß zum Genuß auf der Stelle für den Steuerpflichtigen
nach feinen individuellen Verhältnissen hat. — Unterschied zwischen
Haustrunk und Freibier. S. 162, 154.
Die Aufwendungen für Kleider und Schuhwerk, welche einem Brauer
wegen seiner Thätigkeit über die persönlichen Bedürfnisse außerhalb seines
Berufs hinaus verursacht werden, sind abzugsfähige Betriebskosten. S. 156.
Bücherbeweis.
Befugniß des Vorsitzenden der Berufungskommision sich bei der
Erhebung des Bücherbeweises vertreten oder durch ihm zugewiesene
Hülfskräfte unterstützen zu lassen. S. 295.
Dauernde Lasten, auf besonderen Rechtstiteln beruhende; s. Fideikommiß-
befitzer, Fiduziarerbe.
Darlehnsforderungen, verzinsliche; s. Verechnungsart.
Dienftaufwand, Dienstkleidung.
Anrechnung der Entschädigung für Dienstkleidung oder ihres Werthes
bei öffentlichen Beamten und Angestellten von Privatpersonen. S. 173.
S. auch Geistliche.
Dienstwohnung (Einkommensteuer).
Unter dem in §. 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erwähnten
baaren Gehalt, nach dem der Werth der Dienstwohnungen bemessen
werden muß, ist das zugesicherte baare Gehalt unter Ausscheidung aller
nicht baaren Bezüge zu verstehen. S. 194.
Durchschnittsberechnung (Einkommensteuer).
Für die Anwendung der Durchschnittsberechnung des gewerblichen
Ertrages ist bei objektiner Gleichartigkeit des Geschäfts die bloß sub-
jektive Veränderung in der Antheilsberechtigung ohne Bedeutung. Es
kommt nicht darauf an, ob der dem Steuerpflichtigen zur Zeit der Ver-
anlagung oder bei Beginn des Steuerjahrs zustehende Antheil an dem
Gewinn des Geschäfts oder dem Gesellschaftsgewinn in einer offenen
Handelsgesellschaft unverändert oder wesentlich verschieden ist von dem-
jenigen, der ihm in den einzeinen Jahren der maßgebenden Durch-
fchnittsperiode zustand. Die Durchschnittsberechnung ist vielmehr grund-
sätzlich auch iu dem letzteren Falle in der Weife anzulegen, daß die in
jedem dieser Jahre tatsächlich auf den Steuerpflichtigen entfallenden
Gewinnbeträge ermittelt werden und der dritte Theil dieser Summe als
steuerpflichtig angesehen wird. S. 14.
Der Umstand, daß ein Geschäft im Entstehen begriffen ist, schließt
ebensowenig die Anwendung der Durchschnittsberechnung ans, wie der
stattfindende Rückgang. S. 73.
S. auch Ausländische Erwerbsgesellschaften.
Eiukommeusteuerbefteiungen.
In dem durch das Einkommensteuergesetz geregelten Verfahren dürfen
nur die in diesem Gesetze vorgesehenen Befreiungsgründe berücksichtigt
werden. Der Anspruch auf Steuerfreiheit in Folge besonderer Rechtstitel
ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. S. 264.
 
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