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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0096
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wachsenden Bodenerzeugnisse und zwar einschließlich einiger
Fruchtarten, die der Steuerpflichtige gar nicht anbaut, wie z. B.
Buchweizen und Erbsen.
Nicht minder widerspricht aber das Gutachten auch den
Vorschriften des Art. 11 I und II der Ausführungsanweisung
vom 5. August 1891.
Danach sind in Einnahme zu stellen:
1. der erzielte Preis für alle gegen Baarzahlung oder auf
Kredit veräußerten Erzeugnisse aus allen Wirthschafts-
zweigen u. s. w.,
2. der Geldwerth aller Erzeugnisse, welche zur Bestreitung
des Haushalts des Besitzers, zum Unterhalte seiner
Angehörigen, sowie der nicht zum Wirthschafts-
betriebe gehaltenen Hausgenossen verbraucht sind u.s.w.,
und in Ausgabe die Ausgaben:
2. für die Erhaltung und Ergänzung ... des leben-
den und todten Wirthschaftsinventars,
5. für Samen, Pflanzen, Futter- und Dungmittel, Roh-
stoffe und sonstige Materialien, welche für den laufenden
Wirthschaftsbetrieb zugekauft worden find.
Weder in Einnahme noch in Ausgabe sind danach zu stellen
der Geldwerth der für die Wirtschaft, für Unterhalt des Wirth-
schaftsgesindes und der sonstigen Hülfskräfte sowie des gesammten
Viehes verwendeten eigenen Wirthschaftserzeugnisse. Der
Gutachter mußte demnach den Werth dieser Gegenstände von
den von ihm geschätzten gesammten Einnahmen absetzen oder
bei den Ausgaben wenigstens wieder hinzusetzen. Beides ist nicht
geschehen.
Auch das nach Eingang der Beschwerde von demselben
Sachverständigen, der sich inzwischen mit weiterem Material für
Ausarbeitung eines erneuten Gutachtens versehen hat, erstattete
weitere Gutachten leidet an denselben Mängeln, indem auch hierin,
obgleich einzelne Mängel des früheren Gutachtens beseitigt worden,
die tatsächlichen Betriebsverhältnisse des Steuerpflichtigen nicht
als allein entscheidend angesehen worden sind. Es sind z. B.
der Verkauf von Milch an die Meierei und die Einnahmen hier-
aus ihrer wirklichen Bedeutung entsprechend nicht in Betracht
gezogen worden. Abgesehen davon, daß dies zweite Gutachten
 
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