428 Veranlagungsverfahren.
Veraulagungsverfahren (Einkommenſteuer und Ergänzungsſteuer).
* Steuexpflichtige hat einen Rechtsanſpruch darauf, nur von der
geſetzlich für ſeine Veranlagung zuſtändigen Kommiſſion veranlagt zu
werden. 6. 222.
„ Bet Beſchlußfaſſung der Veranlagungskommiſſton durch Umlauf muß
ſämtlichen Mitgliedern der Kommiſſion Gelegenheit zur Außerung ge-
geben werden. 8. 32.
S. auch Erbanfall; Hausliſte; Nachbeſteuerung; Vater; Verhandlung,
mündliche.
Veranlagungsverfahren (Ergänzungsſteuer).
In Ergänzungsſteuerſachen iſt die Mitwirkung der Steuerpflichtigen im
Veranlagyngs und Berufungsvexfahren von ihrem freien Willen abhängtg.
Aus der Nichtbeantwortung von Fragen, zu deren Stellung die Berufungs-
kommiſſion, berechtigt oder verpflichtet wax, können aber in geeigneten
Fällen tatſächliche Gründe Gndizien) für ein Zugeſtändnis des Befragten
in beſtimmter Richtung entnommen werden. 6. 70.
Nur das Ergehnis dex Veranlagung wird rechtskräftig, nicht die Feſt-
ſtellung des ſteuerbaren Vermögens 8. 289.
Anfechtung der bei der Veranlagung für eine mehrjährige Steuer-
periode feſtgeſetzten Ergänzungsſteuer im Rechtsmittelwege mit Rückſicht
auf die Veränderung der Einkommenſteuer bei der Veranlagung für ein
ſpäteres Jahr dieſer Periode. 10. 377.
Der Grundſatz, daß für die Veranlagung zur Ergänzungsſteuer — von
den im S. 10 des Ergänzungsſteuergeſetzes geregelten Ausnahmefällen
abgejehen — der Vermögensbeſtand bei Beginn des Steuerjahres oder
der wehrjährigen Steuerperiode maßgebend iſt, findet auch im Falle der
Vermögensanzeige Anwendung. 10. 368. S. auch 6. 154,
5E 5 252
Erliſcht die unbeſchränkte Steuerpflicht (8. 2 I des Ergänzungsſteuer-
geſetzes eines zur Ergänzungsſteuer veranlagten Steuckpflichtigen im
Laufe der Steuerperiode und unterliegt er von da ab nur der beſchränkten
Steuerpflicht gemäß S. 2 II, ſo ſtellt ſich die der letzteren entſprechende
anderweite Feſtſetzung des Steuerſatzes für den Reſt der Steuerperiode
ſtets, auch wenn die Feſtſtellung des der beſchränkten Steuerpflicht unter-
liegenden Vermögens lediglich durch rechnungsmäßige Abſetzung des
aus der Steuerpflicht ausſcheidenden Teiles des bei der urſprünglichen
Veranlagung angenommenen ſteuerbaren Vermögens bewirkt wird, als
eine neue ſelbſtändige Veranlagung dar, gegen deren Ergebnis die Rechts-
mittel E8S. 33, 36 des Ergaͤnzungsſteuergeſetzes) wiederum in vollem
Umfange gegeben ſind. 10. 374.
S. auch Aktien; Anlage- und Betriebskapital; Berufungsverfahren;
Erbanfall; Grundſtücke; Nachbeſteuerung; Verheiratung; Vermögens-
vermehrung; Wert, gemeiner.
Veranlagungsverfahren (Gewerbeſteuer).
Die nach dem Gewerbeſteuergeſetz ſteuerpflichtigen Gewerbebetriebe
müſſen als ſolche auch nach Erlaß des Geſetzes wegen Aufhebung direkter
Staatsſteuern und des Kommunalabgabengeſetzes vom 14. Juli 1893 von
den nach dem Gewerbeſteuergeſetz zuſtändigen Organen veranlagt werden,
ohne Rückſicht darauf, ob etwa beſondere Gewerbeſteuern in einer Ge-
meinde eingeführt ſind, oder ob tatſächlich Prozente der ſtaatlich ver-
anlagten Gewerbeſteuer zur Deckung der kommunalen Bedürfniſſe erhoben
werden. — Dabei finden nur diejenigen Befreiungsgründe, welche im
Gewerbeſteuergeſetz angeordnet ſind, ſoweit ihre Aufhebung, duxch das
Kommunalabgabengeſetz nicht erfolgt iſt, Berückſichtigung; etwaige ſonſtige,
Veraulagungsverfahren (Einkommenſteuer und Ergänzungsſteuer).
* Steuexpflichtige hat einen Rechtsanſpruch darauf, nur von der
geſetzlich für ſeine Veranlagung zuſtändigen Kommiſſion veranlagt zu
werden. 6. 222.
„ Bet Beſchlußfaſſung der Veranlagungskommiſſton durch Umlauf muß
ſämtlichen Mitgliedern der Kommiſſion Gelegenheit zur Außerung ge-
geben werden. 8. 32.
S. auch Erbanfall; Hausliſte; Nachbeſteuerung; Vater; Verhandlung,
mündliche.
Veranlagungsverfahren (Ergänzungsſteuer).
In Ergänzungsſteuerſachen iſt die Mitwirkung der Steuerpflichtigen im
Veranlagyngs und Berufungsvexfahren von ihrem freien Willen abhängtg.
Aus der Nichtbeantwortung von Fragen, zu deren Stellung die Berufungs-
kommiſſion, berechtigt oder verpflichtet wax, können aber in geeigneten
Fällen tatſächliche Gründe Gndizien) für ein Zugeſtändnis des Befragten
in beſtimmter Richtung entnommen werden. 6. 70.
Nur das Ergehnis dex Veranlagung wird rechtskräftig, nicht die Feſt-
ſtellung des ſteuerbaren Vermögens 8. 289.
Anfechtung der bei der Veranlagung für eine mehrjährige Steuer-
periode feſtgeſetzten Ergänzungsſteuer im Rechtsmittelwege mit Rückſicht
auf die Veränderung der Einkommenſteuer bei der Veranlagung für ein
ſpäteres Jahr dieſer Periode. 10. 377.
Der Grundſatz, daß für die Veranlagung zur Ergänzungsſteuer — von
den im S. 10 des Ergänzungsſteuergeſetzes geregelten Ausnahmefällen
abgejehen — der Vermögensbeſtand bei Beginn des Steuerjahres oder
der wehrjährigen Steuerperiode maßgebend iſt, findet auch im Falle der
Vermögensanzeige Anwendung. 10. 368. S. auch 6. 154,
5E 5 252
Erliſcht die unbeſchränkte Steuerpflicht (8. 2 I des Ergänzungsſteuer-
geſetzes eines zur Ergänzungsſteuer veranlagten Steuckpflichtigen im
Laufe der Steuerperiode und unterliegt er von da ab nur der beſchränkten
Steuerpflicht gemäß S. 2 II, ſo ſtellt ſich die der letzteren entſprechende
anderweite Feſtſetzung des Steuerſatzes für den Reſt der Steuerperiode
ſtets, auch wenn die Feſtſtellung des der beſchränkten Steuerpflicht unter-
liegenden Vermögens lediglich durch rechnungsmäßige Abſetzung des
aus der Steuerpflicht ausſcheidenden Teiles des bei der urſprünglichen
Veranlagung angenommenen ſteuerbaren Vermögens bewirkt wird, als
eine neue ſelbſtändige Veranlagung dar, gegen deren Ergebnis die Rechts-
mittel E8S. 33, 36 des Ergaͤnzungsſteuergeſetzes) wiederum in vollem
Umfange gegeben ſind. 10. 374.
S. auch Aktien; Anlage- und Betriebskapital; Berufungsverfahren;
Erbanfall; Grundſtücke; Nachbeſteuerung; Verheiratung; Vermögens-
vermehrung; Wert, gemeiner.
Veranlagungsverfahren (Gewerbeſteuer).
Die nach dem Gewerbeſteuergeſetz ſteuerpflichtigen Gewerbebetriebe
müſſen als ſolche auch nach Erlaß des Geſetzes wegen Aufhebung direkter
Staatsſteuern und des Kommunalabgabengeſetzes vom 14. Juli 1893 von
den nach dem Gewerbeſteuergeſetz zuſtändigen Organen veranlagt werden,
ohne Rückſicht darauf, ob etwa beſondere Gewerbeſteuern in einer Ge-
meinde eingeführt ſind, oder ob tatſächlich Prozente der ſtaatlich ver-
anlagten Gewerbeſteuer zur Deckung der kommunalen Bedürfniſſe erhoben
werden. — Dabei finden nur diejenigen Befreiungsgründe, welche im
Gewerbeſteuergeſetz angeordnet ſind, ſoweit ihre Aufhebung, duxch das
Kommunalabgabengeſetz nicht erfolgt iſt, Berückſichtigung; etwaige ſonſtige,