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XXV

Nr.

Überschrift der Entscheidungen.

Datum.

Akten-Rep.
M.

108.

Verufungsentscheidung zu den Akten gebrachten
Anführungen und Anträge widerspricht den
gesetzlichen Vorschriften.
Durch die Zustellung eines die Form einer Be-
rufungsentscheidung tragenden Schriftstücks
entstehen keinerlei Rechte für den Steuer-
pflichtigen, falls tatsächlich eine derartige
Berufungsentscheidung überhaupt nicht er-
gangen ist.

6. Seschurrrdevrrfahren.

35.
109.
110.

111.
Anm.

Einlegung der Beschwerde an einer unzuständigen
Stelle.
Der Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht ist unwirksam,
wenn gleichzeitig Abänderung der Berufungs-
entscheidung beantragt wird.
Nach Aufhebung der Verufungsentscheidung ist
das Oberverwaltungsgericht an keinerlei tat-
sächliche Feststellungen der Veranlagungs- und
Verufungskommission gebunden, sondern be-
rechtigt und verpflichtet, die Veranlagung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne jede
Einschränkung nachzuprüfen.
Das Oberverwaltungsgericht ist bei einer noch-
maligen Entscheidung in derselben Angelegen-
heit an die in einem früheren Urteile erteilten
rechtlichen Weisungen gebunden.

28. Okt. 1903.

5. März 1903.
31. Mai 1902.
!
3. Dez. 1903.
22. Okt. 1902.

VIII. A.
26/03.

XI. o.
46/03.
XIII. b.
5/02.

XI. e.
284/03.

V. X.
91/00.

Z

350

115
351
352

355


112.

113.

I. SLeuerpsiiHL.
(Vergl. die Entscheidungen Nr. 1 bis 5 unter
Einkommensteuer I. X. und Nr. 10 dort unter
II. V 3.)
Ein der unbeschränkten Steuerpflicht nach §. 1
des Einkommensteuergesetzes nichtunterliegender
Ehemann darf wegen des in Preußen belegenen
Grundbesitzes seiner Ehefrau zur Ergänzungs-
steuer nicht herangezogen werden.
Betreibt jemand die Landwirtschaft sowohl in
Preußen wie auf außerhalb des preußischen
Staates belegenen Grundstücken mit einem
einheitlichen Wirtschaftsinventare, so unterliegt
der verhältnismäßig auf den Betrieb in Preußen
entfallende Teil dieses Inventars der Er-
gänzung ssteuer selbst dann, wenn die dazu

17. Juni 1903.

X. IV. Ä.
13/02.

28. Okt. 1903.

L. VIII. b.
5/03.

358

359
 
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