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Geschäfte für eigene Rechnung ausführt. Bei Anzweifelung seiner
Angaben mögen die Kommittenten als Zeugen vernommen und
sonst geeignete Erhebungen angestellt werden.
Nr. 10.
Einkommensteuer und Ergänznngsfieuer.
Durch das Verziehen eines preußischen Staatsangehörigen aus
Preußen nach einem deutschen Schutzgebiete scheiden die in
Preußen zum Zwecke der Erziehung zurückgebliebenen minder-
jährigen Kinder aus seinem Haushalte nicht aus. Sie können
daher nicht selbständig veranlagt werden, wenn sie ein der
Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes
Einkommen nicht haben.
Entscheidung des VII. Senats vom 17. September 1902.
L. II. d. 4 /
9. N. II. b. 326 — kep. n 272/ 02-
Die minderjährige Tochter des preußischen Staatsangehörigen
N., Ilse N., wurde, nachdem ihr Vater nach Deutsch-Westafrika
verzogen und dadurch steuerfrei geworden war, im Wege der
Zugangsveranlagung zur Einkommensteuer für das Steuerjahr
1900 (vom 1. Januar 1901 ab) und zur Ergänzungssteuer für
die Steuerjahre 1900 (wie vor) und 1901 und im Wege der
ordentlichen Veranlagung zur Einkommensteuer für das Steuer-
jahr 1901 herangezogen. Die gegen diese Veranlagungen von
ihrem Vater eingelegte Berufung wurde von der Berufungs-
kommission zurückgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde Ilse N.
seitens des Oberverwaltungsgerichts von den veranlagten Steuern
freigestellt aus folgenden
Gründen:
Die Begründung der Berufungsentscheidung lautet:
„Durch Ihren Verzug nach Deutsch-Westafrika und
das Verbleiben Ihrer Tochter Ilse in Preußen trat diese
aus der Haushaltung aus und gemäß §. 59 des Gesetzes
in die selbständige Steuerpflicht ein. Ihre Ansicht, daß
Geschäfte für eigene Rechnung ausführt. Bei Anzweifelung seiner
Angaben mögen die Kommittenten als Zeugen vernommen und
sonst geeignete Erhebungen angestellt werden.
Nr. 10.
Einkommensteuer und Ergänznngsfieuer.
Durch das Verziehen eines preußischen Staatsangehörigen aus
Preußen nach einem deutschen Schutzgebiete scheiden die in
Preußen zum Zwecke der Erziehung zurückgebliebenen minder-
jährigen Kinder aus seinem Haushalte nicht aus. Sie können
daher nicht selbständig veranlagt werden, wenn sie ein der
Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes
Einkommen nicht haben.
Entscheidung des VII. Senats vom 17. September 1902.
L. II. d. 4 /
9. N. II. b. 326 — kep. n 272/ 02-
Die minderjährige Tochter des preußischen Staatsangehörigen
N., Ilse N., wurde, nachdem ihr Vater nach Deutsch-Westafrika
verzogen und dadurch steuerfrei geworden war, im Wege der
Zugangsveranlagung zur Einkommensteuer für das Steuerjahr
1900 (vom 1. Januar 1901 ab) und zur Ergänzungssteuer für
die Steuerjahre 1900 (wie vor) und 1901 und im Wege der
ordentlichen Veranlagung zur Einkommensteuer für das Steuer-
jahr 1901 herangezogen. Die gegen diese Veranlagungen von
ihrem Vater eingelegte Berufung wurde von der Berufungs-
kommission zurückgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde Ilse N.
seitens des Oberverwaltungsgerichts von den veranlagten Steuern
freigestellt aus folgenden
Gründen:
Die Begründung der Berufungsentscheidung lautet:
„Durch Ihren Verzug nach Deutsch-Westafrika und
das Verbleiben Ihrer Tochter Ilse in Preußen trat diese
aus der Haushaltung aus und gemäß §. 59 des Gesetzes
in die selbständige Steuerpflicht ein. Ihre Ansicht, daß