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reiche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Kassenverwalter erklär-
lich. Die tatsächliche Ausführung solcher Geschäfte bis in das
Jahr 1900 bietet aber eine ausreichende Grundlage für die An-
nahme, daß sowohl in dieser Zeit als für die Zukunft eine auf
die entgeltliche Übernahme solcher Geschäfte gerichtete Absicht be-
standen habe und noch weiter bestehe. Dafür, daß diese Absicht
bei Beginn des Steuerjahrs endgültig und unbedingt aufgegeben
gewesen wäre, ist vom Steuerpflichtigen keinerlei Nachweis er-
bracht. Die Berufungsentscheidung ist zwar darin rechtsirrtüm-
lich, daß die Einkommensquelle als gewinnbringende Beschäfti-
gung bezeichnet ist, während sie nur als Gewerbebetrieb im Sinne
des tz. 14 des Einkommensteuergesetzes aufgefaßt werden kann.
Unterliegt die Entscheidung daher auch aus diesem Grunde der
Aufhebung, so ist sie doch im Ergebnis aufrecht zu erhalten, da
die Anrechnung des quellenmäßigen Ertrags von 8000 <A. mit
Recht erfolgt ist.
Hiernach rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde unter
Belastung des Steuerpflichtigen mit den Kosten.

Nr. 33.
Einkommensteuer.
Die Teile des rechnungsmäßig ermittelten Reingewinns einer offenen
Handelsgesellschaft, welche nicht ausgezahlt, sondern zu Ver-
besserungen der Betriebsanlagen verwendet worden sind, müssen
behufs Ermittelung des steuerpflichtigen Gewinns der einzelnen
Gesellschafter diesen verhältnismäßig wieder zugerechnet
werden.^)
Entscheidung des VI. Senats vom 5. Februar 1903.
4. X. XI. a. 214 — Hex. XI. a. 170/02.
Der außerhalb des Deutschen Reichs wohnende Steuer-
pflichtige war an der eine Ziegelei betreibenden offenen Handels-
gesellschaft N. L Comp. zu A. in Preußen mit einer Einlage
von 18 000 -/E beteiligt. Bei seiner Veranlagung für 1900 blieb
streitig, ob die für das Jahr 1898 auf 20 Prozent festgestellte,

q Bergt. Bd. X S. 121 ff.
 
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