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quellen können bei dem Erfinder selbst, die letztere auch bei
anderen Personen vorkommen. Liegt keiner dieser Fälle vor, so
kann von einer Steuerpflichtigkeit des Erlöses aus der Ver-
wertung nicht die Rede sein, und es würde dann die Vorschrift
des 8 des Einkommensteuergesetzes Platz greifen (vergl. Ent-
scheidungen des Oberoerwaltungsgerichts in Staatssteuersachen
Bd. X S. 144 ff.).
Wer der Erfinder ist, geht aus den Akten nicht klar hervor;
anscheinend sind dies der Buchbindermeister S. und der Maler-
meister M. Die Gewerbebetriebe dieser beiden Personen haben
weder mit der Erfindung von Holzfilz (Holzfaserwolle) noch mit
dem Fabrikationsgeheimnisse zur Herstellung von Jnlaid-Linoleum
etwas zu tun, so daß von den vorhin angeführten beiden
ersteren Einkommensquellen nur diejenige der gewinnbringenden
Beschäftigung in Frage kommen könnte. Bei den beiden anderen
Kontrahenten, welche anscheinend nicht die Erfinder sind, können
die beiden ersteren Einkommensquellen überhaupt nicht vorliegen.
Dagegen fragt es sich, ob nicht bei allen vier Kontrahenten
ein in der Verwertung des angemeldeten Patents und des Fa-
brikationsgeheimnisses liegender besonderer Gewerbebetrieb anzu-
nehmen ist. In dieser Beziehung ist die Sache noch nicht ge-
nügend klargestellt, insbesondere ist der Inhalt des zwischen den
vier Kontrahenten bestehenden Gesellschaftsvertrags bisher nicht
ermittelt. Dies ist aber unbedingt erforderlich, da dem einzelnen
nur der ihm vertragsmäßig zustehende Anteil am Jahres-
gewinne der Gesellschaft als gewerbliches Einkommen an-
gerechnet werden könnte. In diesem Falle bildet die Einkommens-
quelle nicht das Gesellschaftsverhältnis als solches, denn eine
Gesellschaft braucht nicht notwendig ein Gewerbe zu betreiben
(vergl. 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 105 ff. des
deutschen Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897), sondern die
auf die gewinnbringende Verwertung des angemeldeten Patents
und des Fabrikationsgeheimnisses gerichtete Tätigkeit, die sich
unter bestimmten Voraussetzungen als Gewerbe qualifizieren kann
(vergl. Entscheidungen des Oberoerwaltungsgerichts in Staats-
steuersachen Bd. III S. 320, 351, 389; Bd. IV S. 323; Bd. VII
S. 421; Bd. IX S. 131).
Die Berufungsentscheidung, in welcher die entwickelten recht-
 
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