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und hiermit die Nachprüfung der rechtlichen Beurteilung aus-
schließt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob ein sachliches-
oder ein persönliches „Abhängigkeitsverhältnis" gemeint, aus
welchen Vorgängen rechtlicher oder tatsächlicher Natur ein „Ab-
hängigkeitsverhältnis" der einen oder der anderen Art hergeleitet
und wie die Entwickelung des B.er Geschäfts mit Rücksicht auf
die durch Beweisangebot unterstützten Anführungen in der Be-
rufung gewürdigt ist. Schon wegen dieser Unzulänglichkeit der
Begründung ist die Berufungsentscheidung aufzuheben.
Nach den Bestimmungen des mit O. 1892 geschlossenen Ver-
trags, wonach er die Vertretung der Firma N. L P. und die
Verwaltung der Niederlage in B. übernahm, die Anstellung des
Personals nur in beiderseitiger Übereinstimmung erfolgen durfte^
die Bestellungen nach C. gemeldet werden mußten, die Zahlungen
endlich für die Niederlage von C. aus erfolgten und Zahlungen
von den Kunden der Niederlage dorthin geleistet wurden, kann
es zwar zweifelhaft sein, ob die ursprüngliche Absicht nicht ledig-
lich auf eine Erweiterung der C.er Firma durch die Niederlage
in B. gerichtet war, zumal da das B.er Geschäft weder eine be-
sondere Firma geführt hatte, noch als Zweigniederlassung in das
Handelsregister eingetragen worden war.
Es bedarf aber keiner Entscheidung dieser Frage, da es jetzt
nicht mehr auf die damalige Absicht, sondern vielmehr nur
darauf ankommt, wie die Sach- und Rechtslage sich in der
weiteren Entwickelung bis zum Zeitpunkte des — vor dem Be-
ginne des Steuerjahrs erfolgten — Verkaufs der Niederlage ge-
staltet hatte.
Nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers hat
die tatsächliche Entwickelung des B.er Geschäfts zu einer durch-
greifenden Verschiedenheit in der Richtung und in den Gegen-
ständen geführt, so daß es schließlich auch nicht mehr die ge-
ringste Ähnlichkeit mit dem Geschäftsbetriebe der Firma N. L P.
zu C. hatte. Neben den anfänglich in B. gehandelten Möbel-
stoffen aus dem C.er Jndustriebezirke wurden nach und nach
immer mehr Fabrikate anderer Art, namentlich aus X. und aus
dem Ausland, in dem B.er Geschäfte zum Verkaufe gebracht.
Die Fabrikate des C.er Jndustriebezirkes waren schließlich nur
noch von ganz untergeordneter Bedeutung; dahingegen wurden
und hiermit die Nachprüfung der rechtlichen Beurteilung aus-
schließt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob ein sachliches-
oder ein persönliches „Abhängigkeitsverhältnis" gemeint, aus
welchen Vorgängen rechtlicher oder tatsächlicher Natur ein „Ab-
hängigkeitsverhältnis" der einen oder der anderen Art hergeleitet
und wie die Entwickelung des B.er Geschäfts mit Rücksicht auf
die durch Beweisangebot unterstützten Anführungen in der Be-
rufung gewürdigt ist. Schon wegen dieser Unzulänglichkeit der
Begründung ist die Berufungsentscheidung aufzuheben.
Nach den Bestimmungen des mit O. 1892 geschlossenen Ver-
trags, wonach er die Vertretung der Firma N. L P. und die
Verwaltung der Niederlage in B. übernahm, die Anstellung des
Personals nur in beiderseitiger Übereinstimmung erfolgen durfte^
die Bestellungen nach C. gemeldet werden mußten, die Zahlungen
endlich für die Niederlage von C. aus erfolgten und Zahlungen
von den Kunden der Niederlage dorthin geleistet wurden, kann
es zwar zweifelhaft sein, ob die ursprüngliche Absicht nicht ledig-
lich auf eine Erweiterung der C.er Firma durch die Niederlage
in B. gerichtet war, zumal da das B.er Geschäft weder eine be-
sondere Firma geführt hatte, noch als Zweigniederlassung in das
Handelsregister eingetragen worden war.
Es bedarf aber keiner Entscheidung dieser Frage, da es jetzt
nicht mehr auf die damalige Absicht, sondern vielmehr nur
darauf ankommt, wie die Sach- und Rechtslage sich in der
weiteren Entwickelung bis zum Zeitpunkte des — vor dem Be-
ginne des Steuerjahrs erfolgten — Verkaufs der Niederlage ge-
staltet hatte.
Nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers hat
die tatsächliche Entwickelung des B.er Geschäfts zu einer durch-
greifenden Verschiedenheit in der Richtung und in den Gegen-
ständen geführt, so daß es schließlich auch nicht mehr die ge-
ringste Ähnlichkeit mit dem Geschäftsbetriebe der Firma N. L P.
zu C. hatte. Neben den anfänglich in B. gehandelten Möbel-
stoffen aus dem C.er Jndustriebezirke wurden nach und nach
immer mehr Fabrikate anderer Art, namentlich aus X. und aus
dem Ausland, in dem B.er Geschäfte zum Verkaufe gebracht.
Die Fabrikate des C.er Jndustriebezirkes waren schließlich nur
noch von ganz untergeordneter Bedeutung; dahingegen wurden