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wümt. Die Quelle des hier Bezugsberechtigten ist und bleibt
vielmehr lediglich das urkundlich begründete, persönliche
„Recht auf periodische Hebungen" (tz. 7 Nr. 4 des Gesetzes)
gegenüber der Stiftung.
Unterliegt hiernach die mit der Beschwerde des Steuer-
pflichtigen angegriffene Entscheidung wegen unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechtes (§. 44 Nr. 1 a. a. O.) der Aufhebung,
so besteht kein Bedenken, unter Abstrich der fraglichen 1 104
von dem auf 6 900 ermittelten Gesamteinkommen die Steuer-
festsetzung auf 146 -F. zu berichtigen.
Nr. 52.
Einkommensteuer.
Bei gewöhnlichen Gewerbegehilfen und Arbeitern tritt eine wesent-
liche Veränderung der Einkommensquelle durch den bloßen
Wechsel der Arbeitsstelle in einem anderen deutschen
Bundesstaate mit einer solchen in Preußen nicht ein. Auch
in einem solchen Falle ist mit dem dreijährigen Durch-
schnitte zu rechnen, wenn die Einkommensquelle selbst so lange
besteht?)
Die gelegentliche Übernahme von Arbeiten auf eigene Rechnung
bildet bei Tagelöhnern und gewöhnlichen Arbeitern keine be-
sondere Einkommensquelle neben der sonst bestehenden Quelle
der gewinnbringenden Beschäftigung.
Das Einkommen der Zimmermädchen in Gasthöfen ist in der
Regel ebenso zu beurteilen, wie dasjenige gewöhnlicher Ge-
Werbegehilfen und Arbeiter.
Ist in Gasthöfen das Verbot, Trinkgelder zu geben oder zu nehmen,
auf Plakaten oder auf den Rechnungen bekannt gemacht, so
bedarf die Anrechnung eines Einkommens aus Trinkgeldern
bei den Zimmermädchen dieses Gasthofs einer besonderen Be-
gründung.
) Vergl. Bd. VIII S. 10, II.
wümt. Die Quelle des hier Bezugsberechtigten ist und bleibt
vielmehr lediglich das urkundlich begründete, persönliche
„Recht auf periodische Hebungen" (tz. 7 Nr. 4 des Gesetzes)
gegenüber der Stiftung.
Unterliegt hiernach die mit der Beschwerde des Steuer-
pflichtigen angegriffene Entscheidung wegen unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechtes (§. 44 Nr. 1 a. a. O.) der Aufhebung,
so besteht kein Bedenken, unter Abstrich der fraglichen 1 104
von dem auf 6 900 ermittelten Gesamteinkommen die Steuer-
festsetzung auf 146 -F. zu berichtigen.
Nr. 52.
Einkommensteuer.
Bei gewöhnlichen Gewerbegehilfen und Arbeitern tritt eine wesent-
liche Veränderung der Einkommensquelle durch den bloßen
Wechsel der Arbeitsstelle in einem anderen deutschen
Bundesstaate mit einer solchen in Preußen nicht ein. Auch
in einem solchen Falle ist mit dem dreijährigen Durch-
schnitte zu rechnen, wenn die Einkommensquelle selbst so lange
besteht?)
Die gelegentliche Übernahme von Arbeiten auf eigene Rechnung
bildet bei Tagelöhnern und gewöhnlichen Arbeitern keine be-
sondere Einkommensquelle neben der sonst bestehenden Quelle
der gewinnbringenden Beschäftigung.
Das Einkommen der Zimmermädchen in Gasthöfen ist in der
Regel ebenso zu beurteilen, wie dasjenige gewöhnlicher Ge-
Werbegehilfen und Arbeiter.
Ist in Gasthöfen das Verbot, Trinkgelder zu geben oder zu nehmen,
auf Plakaten oder auf den Rechnungen bekannt gemacht, so
bedarf die Anrechnung eines Einkommens aus Trinkgeldern
bei den Zimmermädchen dieses Gasthofs einer besonderen Be-
gründung.
) Vergl. Bd. VIII S. 10, II.