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angehörigen zu Wohnungs- und hauswirtschaftlichen Zwecken
benutzt wurden, während die für die Pensionäre verwendeten
Räume dabei außer Betracht zu bleiben haben.
Das steuerpflichtige Einkommen aus der Haltung von
Pensionären besteht, wie die Berufungskommission mit Recht
angenommen hat, in dem von dem Steuerpflichtigen dabei er-
zielten Reingewinne, d. h. in dem Überschüsse der ihm gezahlten
Pension über die ihm durch die Haltung der Pensionäre ent-
standenen Ausgaben (§. 7 Nr. 4, §. 9 I 1 und 5 des Ein-
kommensteuergesetzes,* Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Aus-
führungsanweisung). Wozu der dadurch erzielte Gewinn von
dem Steuerpflichtigen verwendet wird, ist für feine Steuerveran-
lagung ohne jede Bedeutung. Seine Annahme, daß, wenn er
sich durch die Haltung von Pensionären lediglich eine bessere
Lebensweise für sich und seine Familie verschaffe, ihm ein Ein-
kommen aus gewinnbringender Beschäftigung nicht angerechnet
werden dürfe, entbehrt der gesetzlichen Begründung und steht
überdies in direktem Widerspruche zu der Vorschrift in §.9112
des Gesetzes, wonach die zur Bestreitung des Haushalts der
Steuerpflichtigen und zum Unterhalt ihrer Angehörigen ge-
machten Ausgaben von dem Einkommen nicht in Abzug ge-
bracht werden dürfen. Die Berufungskommission wird hiernach
unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die dem
Steuerpflichtigen in jedem der maßgebenden Jahre durch das
Halten der Pensionäre entstandenen Unkosten unter Verhand-
lung mit ihm zu ermitteln und insbesondere die Art der den
Pensionären gewährten Beköstigung näher festzustellen haben.
Der Mietwert der für die Pensionäre verwendeten Räume ist
nach der Vorschrift in Art. 16 I der Ausführungsanweisung
weder in Einnahme noch in Ausgabe zu stellen.

Nr. 59.
Einkommensteuer.
Das Recht auf den Unterhalt in allen Lebensbedürfnissen und auf
freie Wohnung ist an die Person des Berechtigten gebunden
und nicht übertragbar. Dasselbe ist der Fall hinsichtlich der
infolge dieses Rechtes zu gewährenden einzelnen Nutzungen.
 
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