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nach erfolgter Konstituierung der genannten Gesellschaft dieser
gegenüber zu wiederholen.
Nachdem sodann der Eintritt und der Umfang der über-
nommenen Garantie im Anschluß an die Grundsätze über die
Aufstellung der Bilanz und die Gewinnverteilung der steuer-
pflichtigen Gesellschaft naher geregelt ist, enthält der Ver-
pflichtungsschein im Absatz 6 noch folgende Bestimmung:
„Soweit sich hiernach ein Nettogewinn, der zur Verteilung
einer Dividende an die Aktionäre eines Grundkapitals von
2 500 000 -/A dienen könnte, nicht ergeben würde, verpflichtet
sich die Firma C. & Co., soviel an die A.-Brauerei zu zahlen,
als erforderlich sein wird, um eine Dividende von vier Prozent
an die Aktionäre zu zahlen, gegebenenfalls also diese vier Pro-
zent voll aus eigenen Mitteln herzugeben."
Dagegen bietet weder der Inhalt des Verpflichtungsscheins
noch des Gesellschaftsvertrags irgend einen Anhalt dafür, daß es
die Absicht der Firma C. L Co. gewesen wäre, der Gesellschaft als
solcher irgend eine Rentabilität oder auch nur die Deckung des
sich aus der Jahresbilanz ergebenden Verlustes zu versprechen.
Hat sich aber diese Firma nur den Aktionären gegenüber
zur Gewährleistung einer Jahresdividende von vier Prozent für
die vier Jahre vom 1. Oktober 1899 bis 30. September 1903
verpflichtet, so bilden, wie oben dargelegt, die von ihr auf
Grund dieser Garantie für die Geschäftsjahre 1899/1900,
1900/01 und 1901/02 geleisteten Zuschüsse auch nach den
Grundsätzen des gemeinen Rechtes unter allen Umständen in
der Rechnung der Beschwerdeführerin nur einen durchlaufenden
Posten und sind deshalb in keinem Falle steuerpflichtig. Es
kann daher auch dahingestellt bleiben, in welcher Weise der die
Garantieverpflichtung der Firma C. L Co. begründende Ver-
trag zustande gekommen, und unter welchen Voraussetzungen
auf Grund desselben ein selbständiger klagbarer Anspruch gegen
die Garantin für die Aktionäre der steuerpflichtigen Gesellschaft
begründet worden ist.
Da nach Absetzung der Garantiezuschüsse jener Firma ein
steuerpflichtiges Einkommen unstreitig nicht vorhanden ist, so
war die Beschwerdeführerin von der Steuer freizustellen.
nach erfolgter Konstituierung der genannten Gesellschaft dieser
gegenüber zu wiederholen.
Nachdem sodann der Eintritt und der Umfang der über-
nommenen Garantie im Anschluß an die Grundsätze über die
Aufstellung der Bilanz und die Gewinnverteilung der steuer-
pflichtigen Gesellschaft naher geregelt ist, enthält der Ver-
pflichtungsschein im Absatz 6 noch folgende Bestimmung:
„Soweit sich hiernach ein Nettogewinn, der zur Verteilung
einer Dividende an die Aktionäre eines Grundkapitals von
2 500 000 -/A dienen könnte, nicht ergeben würde, verpflichtet
sich die Firma C. & Co., soviel an die A.-Brauerei zu zahlen,
als erforderlich sein wird, um eine Dividende von vier Prozent
an die Aktionäre zu zahlen, gegebenenfalls also diese vier Pro-
zent voll aus eigenen Mitteln herzugeben."
Dagegen bietet weder der Inhalt des Verpflichtungsscheins
noch des Gesellschaftsvertrags irgend einen Anhalt dafür, daß es
die Absicht der Firma C. L Co. gewesen wäre, der Gesellschaft als
solcher irgend eine Rentabilität oder auch nur die Deckung des
sich aus der Jahresbilanz ergebenden Verlustes zu versprechen.
Hat sich aber diese Firma nur den Aktionären gegenüber
zur Gewährleistung einer Jahresdividende von vier Prozent für
die vier Jahre vom 1. Oktober 1899 bis 30. September 1903
verpflichtet, so bilden, wie oben dargelegt, die von ihr auf
Grund dieser Garantie für die Geschäftsjahre 1899/1900,
1900/01 und 1901/02 geleisteten Zuschüsse auch nach den
Grundsätzen des gemeinen Rechtes unter allen Umständen in
der Rechnung der Beschwerdeführerin nur einen durchlaufenden
Posten und sind deshalb in keinem Falle steuerpflichtig. Es
kann daher auch dahingestellt bleiben, in welcher Weise der die
Garantieverpflichtung der Firma C. L Co. begründende Ver-
trag zustande gekommen, und unter welchen Voraussetzungen
auf Grund desselben ein selbständiger klagbarer Anspruch gegen
die Garantin für die Aktionäre der steuerpflichtigen Gesellschaft
begründet worden ist.
Da nach Absetzung der Garantiezuschüsse jener Firma ein
steuerpflichtiges Einkommen unstreitig nicht vorhanden ist, so
war die Beschwerdeführerin von der Steuer freizustellen.