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gültig ob an Mitglieder oder an Nichtmitglieder — zu gleichen
bestimmten Sätzen vergeben würden.
Der Beschwerde gewährte das Oberverwaltungsgericht
durch Aushebung der Berusungsentscheidung und Rückgabe der
Sache zur anderweiten Entscheidung Erfolg aus nachstehenden
Gründen:
In der Berusungsentscheidung werden die Rechtsverhält-
nisse der Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht als mit
denen der (offenen) Handelsgesellschaften übereinstimmend be-
handelt. Die Übereinstimmung beschränkt sich aber darauf,
daß beide selbständige Rechtsgebilde mit eigener Rechts-
fähigkeit sind. Sie unterscheiden sich jedoch wesentlich dadurch,
daß bei der offenen Handelsgesellschaft die Teilhaber selbst
die Betriebsinhaber sind, während bei den eingetragenen Ge-
nossenschaften die Genossenschaft als solche als Träger der
Rechtspersönlichkeit und als Betriebsinhaber erscheint. Das
einzelne Mitglied als solches ist nicht etwa zu irgend einem
Teile, sondern überhaupt nicht Inhaber.
Die wesentliche Voraussetzung einer Produktivgenossenschaft
ist die Herstellung und der Berkaus von Waren auf gemein-
schaftliche Rechnung. Die Herstellung der Waren kann unter
Leitung der Genossenschaft sowohl von den Mitgliedern, als
auch von fremden Personen geschehen. In jedem Falle sind
die hierdurch entstehenden Unkosten, insbesondere die Löhne,
Betriebskosten der Genossenschaft. Dies gilt insbesondere
auch dann, wenn ausschließlich Mitglieder oder einzelne Mit-
glieder neben fremden Hilfskräften in dem genossenschaftlichen
Betriebe beschäftigt werden. In solchen Fällen stehen die Mit-
glieder, da sie zu keinem Teile Inhaber sind, der Genossenschaft
wie fremde Arbeitskräfte gegenüber. Ihr Lohn gehört daher zu
den Betriebskosten der Genossenschaft und entzieht sich hiermit
der Zurechnung zum Ertrage.
Nach Aufhebung der Berufungsentscheidung geht die Sache
an die Berufungsbehörde zur anderweiten Entscheidung zurück.
Für die Gewerbesteuerveraulagung ist der Ertrag des ersten,
seit dem Beginne des Betriebs abgelaufenen Jahres maßgebend
(§. 24 des Gewerbesteuergesetzes), der mit dem Ertrage des
 
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