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— XXXIV

Nr.

Überschrift der Entscheidungen.

Datum. AktemRep. .-v
Nr. G

2.

warenhaussteuerpflichtig/ falls in dem Statute
die Verteilung von Gewinn und für den Fall
der Auflösung des Vereins die Verteilung des
aus dem Gewinn aufgesammelten Vermögens
unter die Mitglieder vorgesehen ist.
Zu dem warenhaussteuerpflichtigen Betriebe des
Vereins gehört auch der Verkauf von selbst-
gebackenem Brote.
Die Zinsen, die der Besitzer eines Warenhaus-
betriebs aus den zur Erweiterung seiner Ge-
schäftsgebäude aufgenommenen, aber einst-
weilen bis zu dieser Verwendung zinsbar an-
gelegten Geldern bezieht, gehören nicht zum
warenhaussteuerpflichtigen Ertrage seines Be-
triebs.
Die Vorschrift im § 5 Abs. 2 des Warenhaus-
steuergesetzes bezüglich der Nichtanwendbarkeit
der Bestimmungen wegen Herabsetzung der
Steuer nach Maßgabe des Ertrags im Abs. 1
auf die im § 3 bezeichneten Unternehmen ist
auch auf solche Unternehmen anwendbar, die
ihren Sitz in einem deutschen Bundesstaate
haben, in Preußen aber eine oder mehrere
Verkaufs statten unterhalten.
Der Veranlagung eines solchen Unternehmens
zur Warenhaussteuer ist der ganze Umsatz in
den preußischen Verkaufsstätten zu Grunde zu
legen.
Maßnahmen des Ministers für Handel und Ge-
werbe behufs Vorbereitung einer ihm nach
§ 6 Abs. 6 des Warenhaussteuergesetzes zu-
stehenden Feststellung können nicht Gegenstand
des Angriffs im Rechtsmittelversahren sein.
Auch solche Tonwaren, die einen künstlerischen
oder kunstgewerblichen Charakter haben, sind,
falls neben ihnen noch andere zur Gruppe 0
des § 6 des Warenhaussteuergesetzes gehörige
Waren geführt werden, zu dieser und nicht
zur Gruppe O zu rechnen.

7. Dez. 1905.

3. Nov. 1904.

20. Okt. 1904.

19. Mai 1904.

VI. ^V.

VI.
15/02.

VI. V-ll
8/04.

VI. M.
11/03.

478

480

482

483

Anmerkung. Die nicht näher bezeichneten Zitate in den Anmerkungen zu
den abgedruckten Urteilen beziehen sich auf die Entscheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatssteuersachen.
 
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