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von 2 393,56 -/L zu 36 eF. Steuer veranlagt gewesene Steuer-
pflichtige O. N. wurde durch Beschluß der Veranlagungs-
kommission vom August 1904 gemäß Z 80 des Einkommen-
steuergesetzes im Wege der Nachbesteuerung nach einem steuer-
pflichtigen Einkommen von 6 633 »L. zu dem Steuersätze von
176 e/L. veranlagt, weil erst Anfang August 1904 bekannt ge-
worden war, daß die Frau Anna N. in A., für welche er in
der Steuererklärung eine nach seinen späteren Erklärungen auf
einem besonderen Rechtstitel beruhende Rente von 4 239,24
in Abzug gebracht hatte, seine von ihm seit Januar 1903 ge-
trennt lebende Ehefrau war. Die Verpflichtung zur Zahlung
dieses Betrags beruhte auf einem zwischen beiden Eheleuten im
Juni 1903 abgeschlossenen notariellen Vertrage. Die Berufung
des Steuerpflichtigen gegen die Nachbesteuerung wurde zurück-
gewiesen.
Der Beschwerde dagegen gewährte das Oberverwaltungs-
gericht durch Aufhebung der Berufungsentscheidung und der
Nachsteuerveranlagung Erfolg aus nachstehenden
Gründen:
Die Berufungskommission hat die Nachbesteuerung unter
Zurückweisung der Berufung des Steuerpflichtigen aufrecht er-
halten, weil nach dem Bd. XI S. 175 der Entscheidungen in
Staatssteuersachen abgedruckten Urteile des Oberverwaltungs-
gerichts die gerichtlich festgesetzte Rente, die ein Ehemann an
seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zu zahlen habe, nicht
abzugsfähig und der Umstand, daß die Alimente im vorliegen-
den Falle aus dem eingebrachten Vermögen der Ehefrau bezahlt
werden, für die Steuerpflicht belanglos sei. Die Berufungs-
entscheidung kann auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen
wegen Verletzung des bestehenden Rechtes und wesentlichen
Verfahrensmangels nach § 44 Nr. 1 und 2 des Einkommen-
steuergesetzes schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil
die Berufungskommission zu der Angabe beider Eheleute, daß
die Ehefrau seit Januar 1903 dauernd von ihrem Ehemanne
getrennt gelebt habe, nicht in erkennbarer Weise Stellung ge-
nommen hat. Dies durfte nicht unterbleiben, weil im Falle
der Richtigkeit dieser Angabe dem Steuerpflichtigen nach § 11
 
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