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u) dem Beamten bei Erreichung eines bestimmten Lebens-
alters an Stelle einer Pension ein Kapital zu sichern
sür den Fall, daß er nach diesem Zeitpunkt aus dem
herrschaftlichen Dienste ausscheidet'
d) dem Beamten sür den Fall, daß derselbe vor Erreichung
dieses Lebensalters dienstunsähig wird, den Genuß einer
Invalidenrente sicherzustellen;
e) den gesetzlichen und legitimierten Erben des Beamten sür
den Fall des Todes des letzteren ein Kapital zu beschaffen,
welches zur Bestreitung der Beerdigungskosten und zum
Unterhalte der Witwe und Waisen oder sonstigen Ange-
hörigen des Verstorbenen dienen soll.
Nach I 5 a. a. O. bleiben alle Versicherungspolicen und
Nachversicherungsdokumente Eigentum der Dienstherrschaft, so-
lange der betreffende Beamte in ihren Diensten steht.
Unter I 6 des Regulativs ist solgendes bestimmt:
Erfolgt das Ausscheiden des Beamten aus dem herrschaft-
lichen Dienste vor Erreichung des Lebensalters, bei dessen Ein-
tritte das versicherte Kapital fällig ist, so gelten nachstehende
Bestimmungen:
u) Ausscheiden durch Tod.
In diesem Falle wird das von der Versicherungsgesell-
schaft policenmäßig zu zahlende Kapital den gesetzlichen
Erben des Verstorbenen nach erfolgter Legitimation aus-
geamwortet.
Hinterläßt der Beamte keine Erben, an welche die Aus-
zahlung des versicherten Kapitals seitens der Versicherungs-
gesellschaft erfolgen kann, so werden von dem Kapitale
zunächst die Kosten eines anständigen Begräbnisses be-
stritten, während der Rest desselben dem unter IU dieses
Regulativs behandelten Unterstützungssonds zufällt.
b) Ausscheiden durch Invalidität unter den Voraussetzungen
des § 5ii des beigehefteten Vertrags mit der C. Lebensver-
sicherungsaktiengesellschaft.
In diesem Falle erhält der ausscheidende Beamte von
der Versicherungsgesellschaft die nach Maßgabe des mehr-
erwähnten Vertrags und der ausgestellten Policen ver-
sicherte Rente in den dort bestimmten Raten, auch werden
Entscheid, d. K. Oberoerwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. XII. H
 
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