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wie er behauptet, bei dem Eintritte desselben zum Truppenteile
habe verpflichten müssen, ihm Lis zur Beförderung zum Stabs-
arzt eine monatliche Zulage von 30 -F. zu gewähren. Die
Veranlagungskommission hat den Abzug für zulässig erachtet;
auf die Berufung ihres Vorsitzenden ist er dagegen von der
Berufungskommission abgelehnt worden, weil Zulagen an
Militärärzte nicht abzugsfähig seien.
Diese Begründung ist ungenügend, weil sie nicht erkennen
läßt, auf welcher Gesetzesvorschrift diese Annahme beruht. An-
scheinend stützt sich die Berufungskommission dabei auf ein in
der Berufungsschrift des Vorsitzenden der Veranlagungskom-
mission angezogenes, bei Fuisting, Die preußischen direkten
Steuern, Bd. I 6. Aust. S. 90 erwähntes Urteil des Oberver-
waltungsgerichts vom 17. Dezember 1896, 0. X. II. b. 91,
worin Zulagen an Militärärzte schlechthin als nicht abzugs-
fähig erklärt seien. In jenem von der vormaligen 3. Kammer
des VI. Senats erlassenen Urteil ist aber die Beschwerde des
Steuerpflichtigen wegen Versagung des Abzugs einer Zulage
an seinen Sohn, einen Assistenzarzt, deshalb abgelehnt worden,
weil für Militärärzte die Zusage einer Zulage gegenüber dem
Regimentskommandeur nicht, wie bei Offizieren, allgemein als
Vorbedingung für die Aufnahme in das Regiment vor-
geschrieben, in dem zur Entscheidung stehenden Falle aber ein
ausnahmsweises Abkommen gegenüber der Militärbehörde oder
dem Sohne des Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen sei. Auch
sonst ist vom Oberverwaltungsgerichte der von der Berufungs-
kommission angenommene Rechtsgrundsatz in dieser Allgemein-
heit nicht ausgesprochen, namentlich auch nicht in dem Urteile
des V. Senats vom 28. Oktober 1903 (Entscheidungen in
Staatssteuersachen Bd. XI S. 178, 179).
Die angegriffene Entscheidung, in welcher das steuer-
pflichtige Einkommen auf 6 170 mit 160 -Ki Steuer fest-
gestellt ist, unterliegt hiernach gemäß § 44 des Einkommen-
steuergesetzes der Aufhebung.
Nach Rückgabe der bei freier Beurteilung nicht spruch-
reifen Sache zur anderweiten Entscheidung hat die Berufungs-
kommission nach näherer Erörterung des in Betracht kommen-
den Sachverhalts darüber zu befinden, ob die Gewährung der
 
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