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1902 endlich ist unerheblich, da sie erst nach Beginn des Steuer-
jahrs ersolgt ist und demnach der Annahme, daß die Gesellschaft am
1. April 1902 ihr Gewerbe noch betrieben habe, nicht entgegensteht.
Was sodann die Berechnung der steuerpflichtigen Über-
schüsse anlangt, so wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede
gestellt, daß die Geschäftsabschlüsse und die Bilanzen für die
Geschäftsjahre 1900 und 1901 bei Beginn des Steuerjahrs
1902 noch nicht von der Generalversammlung genehmigt waren.
Wenn hiernach die Berusungskommission, ebenso wie die Ver-
anlagnngskommission, die steuerpflichtigen Überschüsse unter Zu-
grundelegung der Ergebnisse der Geschäftsjahre 1897, 1898
und 1899 berechnet hat, so entspricht dieses Verfahren den
Vorschriften im § 10 des Einkommensteuergesetzes und Art. 5,
Art. 27 Nr. 7 der Ausführungsanweisung vom 6. Juli 1900,
wie auch der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts (Entscheidungen in Staatssteuersachen Bd. I S. 129,
199- Bd. II S. 234- Bd. III S. 167- Bd. IV S. 74- Bd. V
S. 22- Bd. VII S. 82, 87- Bd. X S. 29, 315,- ferner Ent-
scheidungen der übrigen Senate Bd. XXVII S. 28). Hiervon
abzuweichen bieten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
keinen Anlaß. Erwächst der Steuerpflichtigen aus der Zu-
grundelegung der Ergebnisse der Geschäftsjahre 1897, 1898
und 1899 ein Nachteil, so hat derselbe lediglich darin seinen
Grund, daß der Vorstand seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen
Aufstellung der Bilanzen für die späteren Geschäftsjahre
(Art. 31 des Statuts- Art. 239 des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs) nicht nachgekommen ist.
Die Höhe des hiernach steuerpflichtigen Einkommens war in
der Berufungsinstanz nicht streitig. Die abweichenden Anführun-
gen in der Beschwerdeschrift können bei der beschränkten Natur
des Rechtsmittels schon als verspätet nicht berücksichtigt werden.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
II.
Entscheidung des VI. Senats vom 3. März 1904.
ü. VI. 2 — Rex. VI. V. 5/03.
Die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer Bergge-
werkschaft, wegen ihrer Veranlagung für das Steuerjahr
1902 endlich ist unerheblich, da sie erst nach Beginn des Steuer-
jahrs ersolgt ist und demnach der Annahme, daß die Gesellschaft am
1. April 1902 ihr Gewerbe noch betrieben habe, nicht entgegensteht.
Was sodann die Berechnung der steuerpflichtigen Über-
schüsse anlangt, so wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede
gestellt, daß die Geschäftsabschlüsse und die Bilanzen für die
Geschäftsjahre 1900 und 1901 bei Beginn des Steuerjahrs
1902 noch nicht von der Generalversammlung genehmigt waren.
Wenn hiernach die Berusungskommission, ebenso wie die Ver-
anlagnngskommission, die steuerpflichtigen Überschüsse unter Zu-
grundelegung der Ergebnisse der Geschäftsjahre 1897, 1898
und 1899 berechnet hat, so entspricht dieses Verfahren den
Vorschriften im § 10 des Einkommensteuergesetzes und Art. 5,
Art. 27 Nr. 7 der Ausführungsanweisung vom 6. Juli 1900,
wie auch der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts (Entscheidungen in Staatssteuersachen Bd. I S. 129,
199- Bd. II S. 234- Bd. III S. 167- Bd. IV S. 74- Bd. V
S. 22- Bd. VII S. 82, 87- Bd. X S. 29, 315,- ferner Ent-
scheidungen der übrigen Senate Bd. XXVII S. 28). Hiervon
abzuweichen bieten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
keinen Anlaß. Erwächst der Steuerpflichtigen aus der Zu-
grundelegung der Ergebnisse der Geschäftsjahre 1897, 1898
und 1899 ein Nachteil, so hat derselbe lediglich darin seinen
Grund, daß der Vorstand seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen
Aufstellung der Bilanzen für die späteren Geschäftsjahre
(Art. 31 des Statuts- Art. 239 des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs) nicht nachgekommen ist.
Die Höhe des hiernach steuerpflichtigen Einkommens war in
der Berufungsinstanz nicht streitig. Die abweichenden Anführun-
gen in der Beschwerdeschrift können bei der beschränkten Natur
des Rechtsmittels schon als verspätet nicht berücksichtigt werden.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
II.
Entscheidung des VI. Senats vom 3. März 1904.
ü. VI. 2 — Rex. VI. V. 5/03.
Die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer Bergge-
werkschaft, wegen ihrer Veranlagung für das Steuerjahr