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gezahlten Agio die erhöhte Zinspflicht der Emissionsbank gegen-
übersteht.
Das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 enthält keine
hiervon abweichende Vorschrift. In dem die Aufstellung der
Jahresbilanzen der Hypothekenbanken betreffenden § 24 ist
vielmehr unter Nr. 7 nur bestimmt, daß der Gesamtbetrag
der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe, bei ver-
schieden verzinslichen der Gesamtbetrag feder dieser Gattungen,
nach ihrem Nennwert in der Bilanz besonders anzugeben ist.
Von einer hierüber hinausgehenden Berücksichtigung der Zins-
pflicht ist also dabei keine Rede. Der § 26 bestimmt aller-
dings, daß der bei der Begebung von Hypothekenpfandbriefen
zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erzielte Mehr-
erlös, soweit er den Betrag von 1 Prozent des Nennwerts über-
steigt, in dem Falle des Verzichts jederzeitiger Zurückzahlung
der Pfandbriefe seitens der Bank in die Passiven der Bilanz
einzustellen ist. Dabei handelt es sich aber, wie bereits in
dem Urteile vom 4. März 1903 näher dargelegt ist, lediglich
um die Bildung eines Reservefonds, keineswegs aber, wie die
Steuerpflichtige auszuführen versucht, um die gesetzliche Fest-
stellung des Agios als eines Schuldpostens.
Wenn die Steuerpflichtige zur Begründung ihrer Annahme
insbesondere geltend macht, daß das Agio nach der Vorschrift
des § 26 unter allen Umständen, also auch in Verlustjahren,
in die Passiven der Bilanz einzustellen sei, und eine Reserve-
stellung nur aus dem Reingewinn erfolgen könne, so übersieht
sie dabei folgendes. Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und
der Kommanditgesellschaften auf Aktien enthalten infolge der
Vorschriften in § 261 Nr. 5, § 325 Nr. 3 des Handelsgesetz-
buchs vom 10. Mai 1897 unter den Passiven nicht bloß die
Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten, sondern als rein
bilanzmäßige Passivposten insbesondere auch den Betrag des
Grundkapitals und jedes Reservefonds, die beide zusammen
und in Verbindung mit dem sich aus der Gewinn- und Ver-
lustrechnung ergebenden Betrage des Jahresgewinns das bei
den Einzelkaufleuten einheitlich gebildete Kapitalkonto der Ge-
sellschaft darstellen (vgl. Entscheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatssteuersachen Bd. X S. 246). Der Umstand, daß
gezahlten Agio die erhöhte Zinspflicht der Emissionsbank gegen-
übersteht.
Das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 enthält keine
hiervon abweichende Vorschrift. In dem die Aufstellung der
Jahresbilanzen der Hypothekenbanken betreffenden § 24 ist
vielmehr unter Nr. 7 nur bestimmt, daß der Gesamtbetrag
der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe, bei ver-
schieden verzinslichen der Gesamtbetrag feder dieser Gattungen,
nach ihrem Nennwert in der Bilanz besonders anzugeben ist.
Von einer hierüber hinausgehenden Berücksichtigung der Zins-
pflicht ist also dabei keine Rede. Der § 26 bestimmt aller-
dings, daß der bei der Begebung von Hypothekenpfandbriefen
zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erzielte Mehr-
erlös, soweit er den Betrag von 1 Prozent des Nennwerts über-
steigt, in dem Falle des Verzichts jederzeitiger Zurückzahlung
der Pfandbriefe seitens der Bank in die Passiven der Bilanz
einzustellen ist. Dabei handelt es sich aber, wie bereits in
dem Urteile vom 4. März 1903 näher dargelegt ist, lediglich
um die Bildung eines Reservefonds, keineswegs aber, wie die
Steuerpflichtige auszuführen versucht, um die gesetzliche Fest-
stellung des Agios als eines Schuldpostens.
Wenn die Steuerpflichtige zur Begründung ihrer Annahme
insbesondere geltend macht, daß das Agio nach der Vorschrift
des § 26 unter allen Umständen, also auch in Verlustjahren,
in die Passiven der Bilanz einzustellen sei, und eine Reserve-
stellung nur aus dem Reingewinn erfolgen könne, so übersieht
sie dabei folgendes. Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und
der Kommanditgesellschaften auf Aktien enthalten infolge der
Vorschriften in § 261 Nr. 5, § 325 Nr. 3 des Handelsgesetz-
buchs vom 10. Mai 1897 unter den Passiven nicht bloß die
Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten, sondern als rein
bilanzmäßige Passivposten insbesondere auch den Betrag des
Grundkapitals und jedes Reservefonds, die beide zusammen
und in Verbindung mit dem sich aus der Gewinn- und Ver-
lustrechnung ergebenden Betrage des Jahresgewinns das bei
den Einzelkaufleuten einheitlich gebildete Kapitalkonto der Ge-
sellschaft darstellen (vgl. Entscheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatssteuersachen Bd. X S. 246). Der Umstand, daß