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auch hier angewendet wird (vergl. Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. III S. 100,
Bd. VI S. 347 ff.).
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.

Nr. 117.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Nachbesteuerung eines Pflichtteilsberechtigten, der in dem Testa-
mente des im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts für
die preußische» Staaten wohnhaft gewesenen und vor dem
1. Januar 1900 verstorbenen Erblassers zum Erben eingesetzt
ist und erst nach Beginn des Steuerjahrs der Erbschaft aus
dem Testament entsagt und statt deren den Pflichtteil bean-
sprucht hat.
Entscheidung des V. Senats vom 19. April 1905.
L. IV. a. 1, 2
9. dl. IV. a. 26 — Usp. —pfff-—/05.
IV. a. 66 "
Der im August 1900 großjährig gewordene, später wegen
Geisteskrankheit entmündigte und in einer Irrenanstalt in A.
untergebrachte Steuerpflichtige, der beim Beginne des Steuer-
jahrs 1900 noch im Haushalte seines Vaters in C., Kreis S.,
lebte und bis dahin noch nicht zur Steuer herangezogen war,
wurde zunächst nach erreichter Großjährigkeit von der Veran-
lagungskommission zu S. im Oktober 1901 zugangsweise vom
1. September 1900 ab nach einem steuerbaren Vermögen von
92 250 Fs. und nach einem steuerpflichtigen Einkommen von
4 612 FL zu 47,40 FL Ergänzungs- und zu 118 -U. Einkommen-
steuer veranlagt. Bei dieser Zugangsveranlagung war das dem
Steuerpflichtigen aus dem Nachlasse seiner nach seiner Mutter
im Februar 1899 zu F., Kreis S., verstorbenen mütterlichen
Großmutter, der Witwe D., zugefallene Vermögen und Ein-
kommen noch nicht mitberücksichtigt. Der Grund der Nichtbe-
rücksichtigung war folgender.
Die Witwe D. hatte in ihrem im Februar 1899 publi-
zierten Testament ihre Kinder und die Kinder ihrer vorver-
storbenen Kinder, darunter den Steuerpflichtigen zu einem
 
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