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der Veranlagungskommission zu A. ergeben aber, daß zum
Zwecke der ordentlichen Veranlagung für das Steuerjahr 1903
Sitzungen der Veranlagungskommission am 16. Februar,
18. Februar, 19. Februar, 23. Februar, 25. Februar und
4. März 1903 stattgesunden haben. Die Beschlußfassung über
die ordentliche Veranlagung des Steuerpflichtigen muß hiernach
spätestens am 4. März 1903 erfolgt sein, wenn auch nicht fest-
steht, an welchem der genannten Sitzungstage der Beschluß er-
gangen ist. Die Berufungsfrist für den Vorsitzenden der Ver-
anlagungskommission lief hiernach spätestens am 1. April 1903
ab, während die Berufung erst am 18. Mai 1903 beim Vor-
sitzenden der Berufungskommission eingegangen ist. Bei dem
angeführten Ergebnisse der Verhandlungen über die Sitzungen
der Veranlagungskommission erscheint es nicht zulässig, den
späteren Tag der Festsetzung der Einkommensnachweisung als
Tag des angefochtenen Beschlusses gelten zu lassen.
Hiernach ist die Berufung des Vorsitzenden der Veran-
lagungskommission gegen die ordentliche Veranlagung des
Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 1903 erst nach Ablauf
der Ausschlußfrist, also verspätet, eingelegt. Daraus ergibt
sich die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung
wegen unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechtes (§ 44
Nr. 1 a. a. O.) und die Wiederherstellung der ordentlichen
Veranlagung zum Steuersätze von 360 kM

Nr. 121.
Einkommensteuer.
Ist wegen Nichtberücksichtigung einer dem Steuerpflichtigen vor
Beginn des Steuerjahrs angefallenen Erbschaft bei der Ver-
anlagung von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission
Berufung eingelegt, so darf die Berufungskommission das bei
der Veranlagung angenommene steuerpflichtige Einkommen nicht
ohne Anhörung des Steuerpflichtigen als feststehend erachten.
Entscheidung des V. Senats vorn 30. November 1904.
3. VII. d. 41 — Rsx. VII. d. 29/04.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Rentners,
wegen der Veranlagung für das Steuerjahr 1903 hob das
 
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