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Statt erfolgten Annahme der Terrains in C. nur zum Zwecke
einer vorteilhaften Vermögensanlage vorgenommen. Diefe Er-
werbungen ständen mit feiner früheren, jetzt seit Jahren abge-
schlossenen Tätigkeit als Vorstand und Beteiligter von Terrain-
konsortien in keinerlei Zusammenhänge.
Die Beschwerde ist begründet.
Die mitgeteilte Begründung beruht im wesentlichen aus
der Erwägung, daß jemand, der vor langen Jahren — hier
im Jahre 1885 und in der Folgezeit — Grundstückshandel be-
trieben hat, dieses Gewerbe sortsetze, wenn er gegenwärtig
irgend welche mit Absicht künftiger Gewinnerzielung angekauste
Terrains besitze. Eine so allgemeine Schlußfolgerung ist nicht
gestattet und hier nicht gerechtfertigt.
Es ist unberücksichtigt geblieben, daß die frühere Tätigkeit
des Beschwerdeführers — Leitung von aus Ankauf, Ausschließung,
Bebauung und Parzellierung von Terrains gerichteten Unter-
nehmen mit eigener Beteiligung — schon seit Jahren ihren Ab-
schluß gesunden und der Beschwerdeführer nach seiner unwider-
sprochen gebliebenen Angabe in der Zeit vom August 1899 bis
April 1902 kein Bauterrain besessen hat. Aus dieser früheren
Tätigkeit lassen sich daher keine Schlüsse auf den Charakter der
neuen Erwerbungen des Beschwerdeführers ziehen.
Von diesen neuen Erwerbungen standen beim Beginne des
Steuerjahrs nur die erst im Jahre 1904 erworbenen Terrains
in C. zum Verkaufe. Der Einwand des Beschwerdeführers,
daß er diese Terrains habe für ein verkauftes Haus in Zahlung
nehmen müssen, wird in der Berusungsentscheidung mit der
Begründung abgelehnt, daß „ein Zwang im gesetzlichen Sinne
zum Verkaufe" nicht bestanden habe. Das ist eine unrichtige
Würdigung. Denn sofern die Angabe des Beschwerdeführers
tatsächlich begründet ist, erscheint wenigstens in bezug aus den
Erwerb des an Zahlungs Statt angenommenen Grundstücks das
Vorhandensein einer spekulativen Absicht nicht nachgewiesen.
Nach Ausscheidung der Terrains in C. verbleiben nur die
Erwerbungen in B. und in A. Nach der Auskunft der Ge-
meindevorstände liegt das B.er Terrain „an noch nicht regulierten
Straßen und ist daher zur Zeit noch nicht anbaufähig", während in
A. „eine Parzellierung des Terrains vorläufig ausgeschlossen" ist.
 
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