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Daß der Handel mit Grundstücken einen Gewerbebetrieb
im Sinne des § 1 des Gewerbesteuergesetzes bildet, ist in fest-
stehender Rechtsprechung anerkannt (vergl. Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. X S. 389).
Bei der Frage, ob die veranlagte Gesellschaft einen ge-
werbsmäßigen Grundstückshandel betreibe, kommt es auf die
Zwecke, zu denen die früheren Besitzer oder ihr Erblasser das
nunmehr der Gesellschaft gehörige Grundeigentum erworben
haben, nicht an. Denn eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung bildet ein selbständiges Rechtssubjekt mit eigenen Zwecken.
Nach der angeführten Bestimmung des Gesellschaftsvertrags ist
der Betrieb eines gewerbsmäßigen Grundstückshandels durch
die Gesellschaft nicht nur zulässig, sondern er bildet sogar einen
Teil der Gesellschaftszwecke. Ferner lassen der bedeutende Um-
fang des Geländes sowie die weiteren Tatsachen, daß für das-
selbe ein vollständiger Bebauungsplan aufgestellt worden ist
und daß von der Gesellschaft alle zur Parzellierung des Grund-
besitzes und zur Verwertung der einzelnen Parzellen dienenden
Maßnahmen in dauernder Tätigkeit getroffen werden, keinen
Zweifel darüber, daß hier ein gewerbsmäßiger Grundstücks-
handel besteht. Dieser Annahme widerspricht es auch nicht,
daß die Ländereien zum weitaus größten Teile als Einlagen
auf das Stammkapital in das Eigentum der Gesellschaft ge-
kommen sind. Es liegt in der Natur des Grundstückshandels,
daß er oft nur im Ausverkäufe der vorhandenen Ware besteht
(vergl. Fuisting, Die preußischen direkten Steuern, Bd. III
Anm. 8 ä zu § I; Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
in Staatssteuersachen Bd. V S. 437). Ist eine juristische Person,
wie eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Trägerin des Handels, so wird der Fall nicht selten
sein, daß diese schon mit ihrer Gründung in den Besitz des
Objekts ihrer zukünftigen gewerblichen Tätigkeit getreten ist,
und daß die Gründung der Gesellschaft gerade zu dem Zwecke
der allmählichen Verwertung der früher im Besitz einzelner oder
aller Gründer befindlichen Grundstücke erfolgt. Wenn im vor-
liegenden Falle auch ein Teil des Besitzes, und zwar zunächst
der größere, von den die Veräußerung vorbereitenden Maß-
nahmen der Straßenanlage, Parzellierung u. s. w. noch nicht be-
Daß der Handel mit Grundstücken einen Gewerbebetrieb
im Sinne des § 1 des Gewerbesteuergesetzes bildet, ist in fest-
stehender Rechtsprechung anerkannt (vergl. Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. X S. 389).
Bei der Frage, ob die veranlagte Gesellschaft einen ge-
werbsmäßigen Grundstückshandel betreibe, kommt es auf die
Zwecke, zu denen die früheren Besitzer oder ihr Erblasser das
nunmehr der Gesellschaft gehörige Grundeigentum erworben
haben, nicht an. Denn eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung bildet ein selbständiges Rechtssubjekt mit eigenen Zwecken.
Nach der angeführten Bestimmung des Gesellschaftsvertrags ist
der Betrieb eines gewerbsmäßigen Grundstückshandels durch
die Gesellschaft nicht nur zulässig, sondern er bildet sogar einen
Teil der Gesellschaftszwecke. Ferner lassen der bedeutende Um-
fang des Geländes sowie die weiteren Tatsachen, daß für das-
selbe ein vollständiger Bebauungsplan aufgestellt worden ist
und daß von der Gesellschaft alle zur Parzellierung des Grund-
besitzes und zur Verwertung der einzelnen Parzellen dienenden
Maßnahmen in dauernder Tätigkeit getroffen werden, keinen
Zweifel darüber, daß hier ein gewerbsmäßiger Grundstücks-
handel besteht. Dieser Annahme widerspricht es auch nicht,
daß die Ländereien zum weitaus größten Teile als Einlagen
auf das Stammkapital in das Eigentum der Gesellschaft ge-
kommen sind. Es liegt in der Natur des Grundstückshandels,
daß er oft nur im Ausverkäufe der vorhandenen Ware besteht
(vergl. Fuisting, Die preußischen direkten Steuern, Bd. III
Anm. 8 ä zu § I; Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
in Staatssteuersachen Bd. V S. 437). Ist eine juristische Person,
wie eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Trägerin des Handels, so wird der Fall nicht selten
sein, daß diese schon mit ihrer Gründung in den Besitz des
Objekts ihrer zukünftigen gewerblichen Tätigkeit getreten ist,
und daß die Gründung der Gesellschaft gerade zu dem Zwecke
der allmählichen Verwertung der früher im Besitz einzelner oder
aller Gründer befindlichen Grundstücke erfolgt. Wenn im vor-
liegenden Falle auch ein Teil des Besitzes, und zwar zunächst
der größere, von den die Veräußerung vorbereitenden Maß-
nahmen der Straßenanlage, Parzellierung u. s. w. noch nicht be-