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1895 durch den Vorsitzenden des Steuerausschusies erfolgen
müssen. Sie konnte nach Ablauf des Steuerjahrs nicht mehr
nachgeholt werden, weil nach § 79 des Gewerbesteuergesetzes
die 5 und 6 des Verjährungsgesetzes vom 18. Juni 1840
Anwendung finden, wonach die Nachforderung nur im Lause
des Steuerjahrs erfolgen darf. Aus § 78 des Gewerbesteuer-
gesetzes kann aber die nachträgliche Umschreibung schon deshalb
nicht gestützt werden, weil die Fortsetzung des Gewerbebetriebs
durch den Beschwerdeführer bereits bekannt war, als die Um-
schreibung im ordentlichen Verfahren hätte stattfinden können
(vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
steuersachen Bd. X S. 430, 433 und Bd. VIII S. 265 ff.,
273 ff.).
Der Beschwerdeführer ist deshalb unter Aushebung der
Berufungsentscheidung (§ 37 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes)
von der Gewerbesteuer freizustellen.

Nr. 31.
Wenn sich im Berufungs- oder Beschwerdeversahren die Notwendig-
keit ergibt, einen in den Gewerbesteuerklassen I, II oder III
veranlagten Steuerpflichtigen in eine niedrigere Steuerklasse
zu versetzen, so kann zugleich die zur Entscheidung über das
Rechtsmittel berufene Behörde auch die Festsetzung der Steuer
selbst vornehmen?)
Entscheidung des VI. Senats vom 9. März 1905.
I. N. VI. 6. 65 — Nep. VI. 0. 49/05.
Die Von einer Genossenschaft gegen ihre Veranlagung zur
Gewerbesteuer für das Steuerjahr 1902 erhobene Beschwerde
wurde vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Die in der Berusungsentscheidung erfolgte Feststellung
eines Reinertrags von 1 844 aus dem nach dem Beschwerde-
urteile vom 18. Februar 1904 gewerbesteuerpslichtigen Teile
ch Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (vergl. Bd. VI
S. 444, 445).
 
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