268
1902 wurde vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewiesen aus
folgenden
Gründen:
Die Beschwerdeführerin hat seit Ende 1899 den Betrieb
ihres Bergwerkes eingestellt. Aber obwohl der Betrieb ruht, ist
sie doch Eigentümerin des Bergwerkes geblieben und besteht
gemäß § 94 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865
als Gewerkschaft fort. Ihre gewerkschaftliche Verfassung
hat keine Änderung erfahren. Sie bleibt deshalb nach 8 1
Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes subjektiv steuerpflichtig und
muß, solange sie als Gewerkschaft besteht, veranlagt werden,
und zwar nach den Ergebnissen der letzten drei Jahre unter
Berechnung ihres Einkommens nach § 16 a. a. O. Erst wenn
sie sich ihres Bergwerkes entäußert oder auf sonstige Weise die
gewerkschaftliche Verfassung verliert, hört ihre Steuerpflicht als
Gewerkschaft auf.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 86.
Einkommensteuer der Aktiengesellschaften.
Gewerbebetrieb einer in einem anderen deutschen Bundesstaate
domizilierten Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Preußen durch
eine preußische Bodenkredit-Aktieugesellschaft.*)
Entscheidung des V. Senats vom 25. Mai 1904.
4 X. V. 98 — Nep. V. X. 82/03.
Die in Preußen für das Steuerjahr 1900 nach einem steuer-
pflichtigen Einkommen von 30142 FL zu 900 -F. Steuer veranlagte
Aktiengesellschaft „B.sche Bodenkreditanstalt" zu S. im Bundes-
staate H. bestritt in der Berufung ihre Steuerpflicht in Preußen,
weil sie innerhalb des preußischen Staatsgebiets keine Gewerbe-
oder Handelsanlage oder sonstige gewerbliche Betriebsstätte
unterhalte. Die Berufungskommission erklärte den Einwand
für unbegründet und wies die Berufung zurück. Sie stellte
auf Grund des zwischen der Steuerpflichtigen und der Aktien-
gesellschaft „A.sche Bodengesellschaft" zu D. in Preußen über
') Vergl. Bd.X S. 391 und die dort in der Anmerkung angeführten Urteile.
1902 wurde vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewiesen aus
folgenden
Gründen:
Die Beschwerdeführerin hat seit Ende 1899 den Betrieb
ihres Bergwerkes eingestellt. Aber obwohl der Betrieb ruht, ist
sie doch Eigentümerin des Bergwerkes geblieben und besteht
gemäß § 94 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865
als Gewerkschaft fort. Ihre gewerkschaftliche Verfassung
hat keine Änderung erfahren. Sie bleibt deshalb nach 8 1
Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes subjektiv steuerpflichtig und
muß, solange sie als Gewerkschaft besteht, veranlagt werden,
und zwar nach den Ergebnissen der letzten drei Jahre unter
Berechnung ihres Einkommens nach § 16 a. a. O. Erst wenn
sie sich ihres Bergwerkes entäußert oder auf sonstige Weise die
gewerkschaftliche Verfassung verliert, hört ihre Steuerpflicht als
Gewerkschaft auf.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 86.
Einkommensteuer der Aktiengesellschaften.
Gewerbebetrieb einer in einem anderen deutschen Bundesstaate
domizilierten Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Preußen durch
eine preußische Bodenkredit-Aktieugesellschaft.*)
Entscheidung des V. Senats vom 25. Mai 1904.
4 X. V. 98 — Nep. V. X. 82/03.
Die in Preußen für das Steuerjahr 1900 nach einem steuer-
pflichtigen Einkommen von 30142 FL zu 900 -F. Steuer veranlagte
Aktiengesellschaft „B.sche Bodenkreditanstalt" zu S. im Bundes-
staate H. bestritt in der Berufung ihre Steuerpflicht in Preußen,
weil sie innerhalb des preußischen Staatsgebiets keine Gewerbe-
oder Handelsanlage oder sonstige gewerbliche Betriebsstätte
unterhalte. Die Berufungskommission erklärte den Einwand
für unbegründet und wies die Berufung zurück. Sie stellte
auf Grund des zwischen der Steuerpflichtigen und der Aktien-
gesellschaft „A.sche Bodengesellschaft" zu D. in Preußen über
') Vergl. Bd.X S. 391 und die dort in der Anmerkung angeführten Urteile.