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Bemessung der Frist aus vierzehn Tage zugestellt. Die Steuer-
erklärung war jedoch erst nach Ablaus der Frisst nämlich erst
am 14. Januar 1901, von ihm eingereicht worden. Demnächst
wurde er unter Annahme eines Einkommens von 3 096,20 -Kl
mit dem Satze von 60 «Kl zur Staatseinkommensteuer veran-
lagt. Die hiergegen vom Steuerpflichtigen eingelegte Be-
rufung wies die Berufungskommission mit der Begründung
zurück, daß der Steuerpflichtige die gesetzlichen Rechtsmittel
gegen seine Einschätzung für das Steuerjahr 1901 gemäß § 30
des Einkommensteuergesetzes verloren habe, weil die ihm ob-
liegende Steuererklärung von ihm nicht rechtzeitig abgegeben,
auch die Versäumnis entschuldigende Umstände von ihm nicht
dargetan seien.
Auch der Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde vom
Oberverwaltungsgerichte der Erfolg versagt aus nachstehenden
Gründen:
In der Beschwerdeschrist macht der Steuerpflichtige, neben
der Behauptung, daß der Steuersatz zu hoch sei, lediglich,
wie bereits im Berufungsversahren, geltend, er sei der
Meinung gewesen, daß die in der öffentlichen Bekannt-
machung festgesetzte Frist auch für ihn gelte. Die Feststellung
der Berusungskommission indessen, daß der Steuerpflichtige
nicht Umstände dargetan habe, welche die Versäumnis ent-
schuldbar machen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher
der Nachprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen (§ 44 a. a. O.).
Ebensowenig aber läßt sich bei selbständiger Prüfung in
der angefochtenen Entscheidung ein Verstoß gegen das bestehende
Recht oder gegen wesentliche Vorschriften des Verfahrens er-
kennen.
Insbesondere war der Vorsitzende der Veranlagungskom-
mission berechtigt, die dem Steuerpflichtigen zur Abgabe der
Steuererklärung gesetzte Frist bereits vor dem 1. Januar 1901
beginnen zu lassen. Denn im Art. 51 IV der Ausführungs-
anweisung vom 6. Juli 1900 ist ausdrücklich bestimmt,
daß, wenn auch regelmäßig die besondere Aufforde-
rung zur Abgabe einer Steuererklärung unter Fest-
setzung derselben Frist zu erlassen sei, welche für die
Bemessung der Frist aus vierzehn Tage zugestellt. Die Steuer-
erklärung war jedoch erst nach Ablaus der Frisst nämlich erst
am 14. Januar 1901, von ihm eingereicht worden. Demnächst
wurde er unter Annahme eines Einkommens von 3 096,20 -Kl
mit dem Satze von 60 «Kl zur Staatseinkommensteuer veran-
lagt. Die hiergegen vom Steuerpflichtigen eingelegte Be-
rufung wies die Berufungskommission mit der Begründung
zurück, daß der Steuerpflichtige die gesetzlichen Rechtsmittel
gegen seine Einschätzung für das Steuerjahr 1901 gemäß § 30
des Einkommensteuergesetzes verloren habe, weil die ihm ob-
liegende Steuererklärung von ihm nicht rechtzeitig abgegeben,
auch die Versäumnis entschuldigende Umstände von ihm nicht
dargetan seien.
Auch der Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde vom
Oberverwaltungsgerichte der Erfolg versagt aus nachstehenden
Gründen:
In der Beschwerdeschrist macht der Steuerpflichtige, neben
der Behauptung, daß der Steuersatz zu hoch sei, lediglich,
wie bereits im Berufungsversahren, geltend, er sei der
Meinung gewesen, daß die in der öffentlichen Bekannt-
machung festgesetzte Frist auch für ihn gelte. Die Feststellung
der Berusungskommission indessen, daß der Steuerpflichtige
nicht Umstände dargetan habe, welche die Versäumnis ent-
schuldbar machen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher
der Nachprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen (§ 44 a. a. O.).
Ebensowenig aber läßt sich bei selbständiger Prüfung in
der angefochtenen Entscheidung ein Verstoß gegen das bestehende
Recht oder gegen wesentliche Vorschriften des Verfahrens er-
kennen.
Insbesondere war der Vorsitzende der Veranlagungskom-
mission berechtigt, die dem Steuerpflichtigen zur Abgabe der
Steuererklärung gesetzte Frist bereits vor dem 1. Januar 1901
beginnen zu lassen. Denn im Art. 51 IV der Ausführungs-
anweisung vom 6. Juli 1900 ist ausdrücklich bestimmt,
daß, wenn auch regelmäßig die besondere Aufforde-
rung zur Abgabe einer Steuererklärung unter Fest-
setzung derselben Frist zu erlassen sei, welche für die