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Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse). Zum Ver-
mögen und demnach zur Konkursmasse gehören auch die
Nutzungen und Rechte solcher Sachen, deren Substanz dem
Gemeinschuldner nicht zusteht, wie z. B. an Lehen, Fideikom-
missen (vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in
Staatssteuersachen Bd. II S. 462). Hiernach gehören, auch
wenn nur über das Privatvermögen eines Fideikommißinhabers
das Konkursverfahren eröffnet ist, seine Einkünfte aus dem
Fideikommisse mit zur Konkursmasse. Daneben besteht das
Recht der Fideikommißgläubiger auf abgesonderte Befriedigung
aus dem Fideikommisse nach den Vorschriften der Landesgesetze
(§ 52 der Konkursordnung). Sollte daher auch eine Zwangs-
verwaltung des Fideikommißguts von den Fideikommiß-
gläubigern noch nicht eingeleitet sein, so ist doch schon infolge
der Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen dem
Fideikommißinhaber das Recht der Verwaltung und Ver-
fügung über die Einkünfte vollständig entzogen und auf den
Konkursverwalter übergegangen, der dabei nicht etwa als
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners handelt (vergl. Ent-
scheidungen a. a. O. Bd. II S. 463- Entscheidungen des Reichs-
gerichts in Zivilsachen Bd. 29 S. 36).
Hiernach steht im vorliegenden Falle dem Beschwerdeführer
seit der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, welche
unstreitig bereits vor dem Beginne des Steuerjahrs stattge-
funden hat, ein Recht auf die Einkünfte aus dem Fideikommisse
nicht zu, und es können deshalb diese Einkünfte auch nicht im
Sinne des § 7 des Einkommensteuergesetzes als steuerpflichtiges
Einkommen des Fideikommißinhabers bei diesem zur Besteuerung
gelangen (vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
in Staatssteuersachen Bd. II S. 466).
Die Berufungsentscheidungen, welche mit dieser rechtlichen
Auffassung im Widerspruche stehen, unterliegen gemäß § 44
Nr. I des Einkommensteuergesetzes der Aufhebung.
Die bei freier Beurteilung nicht spruchreife Sache geht an
die Berufungskommission zurück, welche nach näherer Feststellung
des Sachverhalts, insbesondere auch nach Einsicht der
Stiftungsurkunde darüber zu befinden hat, ob die dem Steuer-
Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse). Zum Ver-
mögen und demnach zur Konkursmasse gehören auch die
Nutzungen und Rechte solcher Sachen, deren Substanz dem
Gemeinschuldner nicht zusteht, wie z. B. an Lehen, Fideikom-
missen (vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in
Staatssteuersachen Bd. II S. 462). Hiernach gehören, auch
wenn nur über das Privatvermögen eines Fideikommißinhabers
das Konkursverfahren eröffnet ist, seine Einkünfte aus dem
Fideikommisse mit zur Konkursmasse. Daneben besteht das
Recht der Fideikommißgläubiger auf abgesonderte Befriedigung
aus dem Fideikommisse nach den Vorschriften der Landesgesetze
(§ 52 der Konkursordnung). Sollte daher auch eine Zwangs-
verwaltung des Fideikommißguts von den Fideikommiß-
gläubigern noch nicht eingeleitet sein, so ist doch schon infolge
der Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen dem
Fideikommißinhaber das Recht der Verwaltung und Ver-
fügung über die Einkünfte vollständig entzogen und auf den
Konkursverwalter übergegangen, der dabei nicht etwa als
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners handelt (vergl. Ent-
scheidungen a. a. O. Bd. II S. 463- Entscheidungen des Reichs-
gerichts in Zivilsachen Bd. 29 S. 36).
Hiernach steht im vorliegenden Falle dem Beschwerdeführer
seit der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, welche
unstreitig bereits vor dem Beginne des Steuerjahrs stattge-
funden hat, ein Recht auf die Einkünfte aus dem Fideikommisse
nicht zu, und es können deshalb diese Einkünfte auch nicht im
Sinne des § 7 des Einkommensteuergesetzes als steuerpflichtiges
Einkommen des Fideikommißinhabers bei diesem zur Besteuerung
gelangen (vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
in Staatssteuersachen Bd. II S. 466).
Die Berufungsentscheidungen, welche mit dieser rechtlichen
Auffassung im Widerspruche stehen, unterliegen gemäß § 44
Nr. I des Einkommensteuergesetzes der Aufhebung.
Die bei freier Beurteilung nicht spruchreife Sache geht an
die Berufungskommission zurück, welche nach näherer Feststellung
des Sachverhalts, insbesondere auch nach Einsicht der
Stiftungsurkunde darüber zu befinden hat, ob die dem Steuer-