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Zeitpunkt ab eingetreten iſt, mit welchem der Ausverkauf der
Grundſtücke an den vom Magiſtrate bereits fertiggeſtellten Straßen
beendei war und die Erben mit der Aufſchließung der übrigen
Terrains, um deren Verkauf im einzelnen zu ermöglichen, be-
ginnen mußten. Daß dieſer Zeitpunkt geraume Zeit vor dem
1. April 1903 liegt, iſt unſtreitig.
Für die Beurteilung der gemeinſamen Tätigkeit der Erben iſt
die Art und Weiſe entſcheidend, in welcher die Verwertung des
Grundbeſitzes erfolgt iſt. Bei einem Grundſtückskomplexe, auf
welchem ein ganzes Stadtviertel neugegründet und angeſiedelt
werden kann, iſt eine hierauf gerichtete Tätigkeit der Natur der
Sache nach ſo umfaſſend und dauernd, daß ſie ſchon hierdurch zur
fortgeſetzten und berufsmäßigen, alſo zur gewerblichen Tätigkeit
wird. Sie hat begonnen jedenfalls ſchon im Jahre 1896 und wird
ſich, bis eine Veräußerung der Komplexe III, IV und V erfolgt
ſein wird, vorausſichtlich noch Jahrzehnte hinziehen. Ihr Umfang
ergibt ſich ſchon daraus, daß für die Aufſchließung der beiden
erſten Grundſtückskomplexe die Anlegung von fünf neuen Straßen
durch die Erben allein und ihre Beteiligung bei der Anlegung einer
ſechſten Straße notwendig wurden, und daß für die Aufſchlietzung
des Grundſtückskomplexes IT allein ſchon Aufwendungen gemacht
ſind, welche über den Rahmen einer nicht gewerblichen Veräuße-
rung von Grundbeſitz hinausgehen. Dasſelbe gilt von dem Zu-
kaufe des Grundſtücks in der M.Straße. Die noch nicht be-
gonnene, aber beabſichtigte weitere Aufſchließung der Komplexe
I, IV und V wird gleichfalls die Anlegung neuer Straßen durch
die Erben und die Aufwendung weiterer erheblicher Aufwendungen
erforderlich machen. Aus allen dieſen Umſtänden konnte auf die
Abſicht einer über die Grenzen der bloßen Verwertung des eigenen
Grundbeſitzes hinausgehenden Gewinnerzielung geſchloſſen werden.
Der Umſtand, daß alle hierauf bezüglichen Vereinbarungen
unter den Erben nur mündlich getroffen worden ſind, iſt un-
erheblich.“
In der Berufungsentſcheidung iſt dieſen Ausführungen bei-
getreten und noch beſonders hervorgehoben, es könne auch ein er-
erbter, alſo ohne ſpekulative Abſicht erworbener Beſitz dadurch zur
Ware werden, daß er, wie hier, in Bauſtellen zum Zwecke des Ver-
kaufs umgewandelt werde.
Zeitpunkt ab eingetreten iſt, mit welchem der Ausverkauf der
Grundſtücke an den vom Magiſtrate bereits fertiggeſtellten Straßen
beendei war und die Erben mit der Aufſchließung der übrigen
Terrains, um deren Verkauf im einzelnen zu ermöglichen, be-
ginnen mußten. Daß dieſer Zeitpunkt geraume Zeit vor dem
1. April 1903 liegt, iſt unſtreitig.
Für die Beurteilung der gemeinſamen Tätigkeit der Erben iſt
die Art und Weiſe entſcheidend, in welcher die Verwertung des
Grundbeſitzes erfolgt iſt. Bei einem Grundſtückskomplexe, auf
welchem ein ganzes Stadtviertel neugegründet und angeſiedelt
werden kann, iſt eine hierauf gerichtete Tätigkeit der Natur der
Sache nach ſo umfaſſend und dauernd, daß ſie ſchon hierdurch zur
fortgeſetzten und berufsmäßigen, alſo zur gewerblichen Tätigkeit
wird. Sie hat begonnen jedenfalls ſchon im Jahre 1896 und wird
ſich, bis eine Veräußerung der Komplexe III, IV und V erfolgt
ſein wird, vorausſichtlich noch Jahrzehnte hinziehen. Ihr Umfang
ergibt ſich ſchon daraus, daß für die Aufſchließung der beiden
erſten Grundſtückskomplexe die Anlegung von fünf neuen Straßen
durch die Erben allein und ihre Beteiligung bei der Anlegung einer
ſechſten Straße notwendig wurden, und daß für die Aufſchlietzung
des Grundſtückskomplexes IT allein ſchon Aufwendungen gemacht
ſind, welche über den Rahmen einer nicht gewerblichen Veräuße-
rung von Grundbeſitz hinausgehen. Dasſelbe gilt von dem Zu-
kaufe des Grundſtücks in der M.Straße. Die noch nicht be-
gonnene, aber beabſichtigte weitere Aufſchließung der Komplexe
I, IV und V wird gleichfalls die Anlegung neuer Straßen durch
die Erben und die Aufwendung weiterer erheblicher Aufwendungen
erforderlich machen. Aus allen dieſen Umſtänden konnte auf die
Abſicht einer über die Grenzen der bloßen Verwertung des eigenen
Grundbeſitzes hinausgehenden Gewinnerzielung geſchloſſen werden.
Der Umſtand, daß alle hierauf bezüglichen Vereinbarungen
unter den Erben nur mündlich getroffen worden ſind, iſt un-
erheblich.“
In der Berufungsentſcheidung iſt dieſen Ausführungen bei-
getreten und noch beſonders hervorgehoben, es könne auch ein er-
erbter, alſo ohne ſpekulative Abſicht erworbener Beſitz dadurch zur
Ware werden, daß er, wie hier, in Bauſtellen zum Zwecke des Ver-
kaufs umgewandelt werde.