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in dem Verkaufspreiſe der abgeſetzten Waren ſich darſtellenden Um-
fang des Geſchäfts zu beſteuern, weshalb z. B. auch ein Abzug für
unſichere oder uneinziehbare Außenſtände bei der Feſtſtellung des
für die Warenhausſteuer maßgebenden Umſatzes nicht zuläſſig wäre
(vergl. Strutz, Geſetz betreffend die Warenhausſteuer, S. 29
Anm. 3 zu $ 1). Der Beſchwerdeführer ſpricht daher auch zu
Unrecht von einem Nettoumſatze, der ſich nach Abzug des Spar-
markenbetrags ergeben ſoll. Durch die von dem Warenhausſteuer-
pflichtigen für dieſe Marken gezahlten Beträge wird wohl der
Nettoertrag gemindert, da jene Beträge Betriebskoſten darſtellen.
Hier aber handelt es ſich nur um den Umſatz und nicht um den
Ertrag.
Hiernach iſt die Beſchwerde als unbegründet abzuweiſen.
—
Die Aufnahme von Photographien und der Betrieb einer Schank-
und Speiſewirtſchaft gehören nicht zum Kleinhandel im
Sinne des S 1 Abſ. 1 des Warenhausſteuergeſetzes.
Der über den Umſatz in Engrosverkäufen und Verkäufen gruppen-
freier Waren in einem der Veranlagung nicht zu Grunde zu
legenden Zeitraum angetretene Beweis iſt zu erheben, wenn
die unter Bemeis geſtellten Tatſachen als Anhaltspunkte für
die notwendige Schätzung des Umfanges des für die Waren-
hausſteuer außer Anſatz zu laſſenden Umſatzes in dem maß-
gebenden Geſchäftsjahre dienen können.
Entſcheidung des VI. Senats vom 12. Oktober 1908.
J. X. VI. V. 11 — Rep. VI. W. 4/08.
Eine für das Steuerjahr 1907 zur Warenhausſteuer veranlagte
offene Handelsgeſellſchaft hatte von ihrem nicht ſtreitigen Geſamt-
umſatze des für die Veranlagung maßgebenden Geſchäfts⸗ und
Kalenderjahrs 1906 von 10030 984 M behufs Ermittelung des
warenhausſteuerpflichtigen Umſatzes zunächſt den im photo-
graphiſchen Atelier erzielten Umſatz mit rund 81219 M ſowie
den in den Erfriſchungsräumen erzielten mit rund 136 522 M in
Abzug gebracht und ferner verlangt, daß von der nach Abzug
dieſer Beträge verbleibenden Reſtſummé ein Prozentſatz für
Engrosverkäufe und Verkäufe gruppenfreier Waren (& 6 des
28*
in dem Verkaufspreiſe der abgeſetzten Waren ſich darſtellenden Um-
fang des Geſchäfts zu beſteuern, weshalb z. B. auch ein Abzug für
unſichere oder uneinziehbare Außenſtände bei der Feſtſtellung des
für die Warenhausſteuer maßgebenden Umſatzes nicht zuläſſig wäre
(vergl. Strutz, Geſetz betreffend die Warenhausſteuer, S. 29
Anm. 3 zu $ 1). Der Beſchwerdeführer ſpricht daher auch zu
Unrecht von einem Nettoumſatze, der ſich nach Abzug des Spar-
markenbetrags ergeben ſoll. Durch die von dem Warenhausſteuer-
pflichtigen für dieſe Marken gezahlten Beträge wird wohl der
Nettoertrag gemindert, da jene Beträge Betriebskoſten darſtellen.
Hier aber handelt es ſich nur um den Umſatz und nicht um den
Ertrag.
Hiernach iſt die Beſchwerde als unbegründet abzuweiſen.
—
Die Aufnahme von Photographien und der Betrieb einer Schank-
und Speiſewirtſchaft gehören nicht zum Kleinhandel im
Sinne des S 1 Abſ. 1 des Warenhausſteuergeſetzes.
Der über den Umſatz in Engrosverkäufen und Verkäufen gruppen-
freier Waren in einem der Veranlagung nicht zu Grunde zu
legenden Zeitraum angetretene Beweis iſt zu erheben, wenn
die unter Bemeis geſtellten Tatſachen als Anhaltspunkte für
die notwendige Schätzung des Umfanges des für die Waren-
hausſteuer außer Anſatz zu laſſenden Umſatzes in dem maß-
gebenden Geſchäftsjahre dienen können.
Entſcheidung des VI. Senats vom 12. Oktober 1908.
J. X. VI. V. 11 — Rep. VI. W. 4/08.
Eine für das Steuerjahr 1907 zur Warenhausſteuer veranlagte
offene Handelsgeſellſchaft hatte von ihrem nicht ſtreitigen Geſamt-
umſatze des für die Veranlagung maßgebenden Geſchäfts⸗ und
Kalenderjahrs 1906 von 10030 984 M behufs Ermittelung des
warenhausſteuerpflichtigen Umſatzes zunächſt den im photo-
graphiſchen Atelier erzielten Umſatz mit rund 81219 M ſowie
den in den Erfriſchungsräumen erzielten mit rund 136 522 M in
Abzug gebracht und ferner verlangt, daß von der nach Abzug
dieſer Beträge verbleibenden Reſtſummé ein Prozentſatz für
Engrosverkäufe und Verkäufe gruppenfreier Waren (& 6 des
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