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Kinder gehandelt hat, so kommt die Eingehung der Ehe als
Gegenleistung sür die Übernahme der Unterhaltspflicht gegenüber
den Kindern nicht in Betracht, weil es sich dabei um keine
Leistung der letzteren handelt. Diese haben vielmehr eine Gegen-
leistung überhaupt nicht übernommen. Es kann sich demnach bei
der hier fraglichen Übernahme der Unterhaltsverpflichtung nur
um ein Schenkungsversprechen handeln, das mangels der für ein
solches vorgeschriebenen gesetzlichen Form der Rechtsgültigkeit
entbehrt.
Die beiden vom Steuerpflichtigen angezogenen, in Warneyers
Jahrbuch der Entscheidungen Jahrgang 1907/08 und 1910/11 ver-
öffentlichten Urteile des Reichsgerichts vom 27. April 1908 und
20. März 1911 sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Denn das erste bezieht sich mangels abweichender Angaben offen-
bar auf einen Fall, in dem die Ehefrau ihrem Ehemann einen
Beitrag zu den Erziehungskosten der — von ihnen gemein-
schaftlich gezeugten, nicht etwa vorehelichen — Kinder ver-
sprochen hat, zu dem sie als Mutter gesetzlich verpflichtet war,
und in dem zweiten ist vom Berufungsrichter unter Billigung des
Reichsgerichts ausdrücklich festgestellt, daß die Beteiligten „das
Versprechen der Versorgung nicht als eine unentgeltliche Leistung
angesehen haben", so daß also die für das Schenkungsversprechen
gegebenen Formvorschriften gar nicht in Frage kamen.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 64.
Einkommensteuer.
Zinsen aus Kapitalvermögen, welche in einem bestimmten Jahre fällig
waren, aber weder in diesem noch in einem späteren Jahre gezahlt
werden, bilden einen nicht abzugsfähigen Kapitalverlust bei der
Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens späterer Jahre.
Entscheidung des VI. Senats vom 27. März 1912.
X. XI. o. 2t3 — Rox. XI. o. 163/11.
Der Steuerpflichtige war für das Steuerjahr 1911 nach einem
Einkommen von 6 102 unter Ermäßigung um zwei Stufen
Kinder gehandelt hat, so kommt die Eingehung der Ehe als
Gegenleistung sür die Übernahme der Unterhaltspflicht gegenüber
den Kindern nicht in Betracht, weil es sich dabei um keine
Leistung der letzteren handelt. Diese haben vielmehr eine Gegen-
leistung überhaupt nicht übernommen. Es kann sich demnach bei
der hier fraglichen Übernahme der Unterhaltsverpflichtung nur
um ein Schenkungsversprechen handeln, das mangels der für ein
solches vorgeschriebenen gesetzlichen Form der Rechtsgültigkeit
entbehrt.
Die beiden vom Steuerpflichtigen angezogenen, in Warneyers
Jahrbuch der Entscheidungen Jahrgang 1907/08 und 1910/11 ver-
öffentlichten Urteile des Reichsgerichts vom 27. April 1908 und
20. März 1911 sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Denn das erste bezieht sich mangels abweichender Angaben offen-
bar auf einen Fall, in dem die Ehefrau ihrem Ehemann einen
Beitrag zu den Erziehungskosten der — von ihnen gemein-
schaftlich gezeugten, nicht etwa vorehelichen — Kinder ver-
sprochen hat, zu dem sie als Mutter gesetzlich verpflichtet war,
und in dem zweiten ist vom Berufungsrichter unter Billigung des
Reichsgerichts ausdrücklich festgestellt, daß die Beteiligten „das
Versprechen der Versorgung nicht als eine unentgeltliche Leistung
angesehen haben", so daß also die für das Schenkungsversprechen
gegebenen Formvorschriften gar nicht in Frage kamen.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 64.
Einkommensteuer.
Zinsen aus Kapitalvermögen, welche in einem bestimmten Jahre fällig
waren, aber weder in diesem noch in einem späteren Jahre gezahlt
werden, bilden einen nicht abzugsfähigen Kapitalverlust bei der
Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens späterer Jahre.
Entscheidung des VI. Senats vom 27. März 1912.
X. XI. o. 2t3 — Rox. XI. o. 163/11.
Der Steuerpflichtige war für das Steuerjahr 1911 nach einem
Einkommen von 6 102 unter Ermäßigung um zwei Stufen