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Nr. 125.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Wie die Steuerbehörde, so kann auch der Steuerpflichtige, falls er
nicht selbst die Veranlagung mit der Berufung angefochten hatte,
mit der Beschwerde nur die Wiederherstellung des veranlagten
Steuersatzes verlangen.
Im Rechtsmittelverfahreu kann die Steuerfestsetzung nur in einer
bestimmten Richtung angefochten werden; es muß daher, wenn
auch nur aus den begleitenden Umständen, klar ersichtlich sein,
ob eine Erhöhung oder eine Verminderung des Steuersatzes er-
strebt wird. Ein alternativ gestellter Antrag, die Steuer zu
erhöhen oder herabzusetzen, ist unzulässig.
Entscheidung des V. Senats vom 11. März 19l1.
N N. III. 131 — kox. L. III. 9/10.
Die Berufung wurde vom Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission eingelegt, weil der Steuerpflichtige Lei Abgabe der
Steuererklärung und Vermögensanzeige, welche sich lediglich auf
seinen Anteil an der Zweigniederlassung der ausländischen Firma
R. in Preußen bezogen, ausdrücklich erklärt hatte, daß die von
ihm angegebenen Ziffern „aller Wahrscheinlichkeit nach nichts
weniger als richtig" seien. Die Antwort des Steuerpflichtigen
auf die ihm zugestellte Berufungsschrist ging erst am 4. Juli 1908,
also lange nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist ein,
denn die Steuerzuschrift war ihm schon am 10. April 1908 be-
händigt worden. Aus dieser Antwort und seinen folgenden Er-
klärungen im Berufungsverfahren erhellte, daß es dem Steuer-
pflichtigen im wesentlichen nur auf den behördlicherseits zu
führenden Nachweis der Unrichtigkeit der für die Zweignieder-
lassung in Preußen aufgestellten Bilanzen, welche von einem
seiner Sozien aufgestellt wurden, ankam. Er behauptete mehr-
fach, daß der wahre Bilanzgewinn erheblich höher sein müsse
als der aus der Bilanz ersichtliche und daß deshalb der Fiskus
geschädigt würde. Er sagte ferner in seiner Antwort auf die Be-
rufungsschrift: „Die Behörde allein ist auch nur imstande, krast
der ihr zu Gebote stehenden Zwangsmittel von den beiden Ge-
schäftsführern in Preußen die genauen Bilanzangaben zu ver-
langen und dieselben zu Prüfen" und schilderte sein eigenes
Nr. 125.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Wie die Steuerbehörde, so kann auch der Steuerpflichtige, falls er
nicht selbst die Veranlagung mit der Berufung angefochten hatte,
mit der Beschwerde nur die Wiederherstellung des veranlagten
Steuersatzes verlangen.
Im Rechtsmittelverfahreu kann die Steuerfestsetzung nur in einer
bestimmten Richtung angefochten werden; es muß daher, wenn
auch nur aus den begleitenden Umständen, klar ersichtlich sein,
ob eine Erhöhung oder eine Verminderung des Steuersatzes er-
strebt wird. Ein alternativ gestellter Antrag, die Steuer zu
erhöhen oder herabzusetzen, ist unzulässig.
Entscheidung des V. Senats vom 11. März 19l1.
N N. III. 131 — kox. L. III. 9/10.
Die Berufung wurde vom Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission eingelegt, weil der Steuerpflichtige Lei Abgabe der
Steuererklärung und Vermögensanzeige, welche sich lediglich auf
seinen Anteil an der Zweigniederlassung der ausländischen Firma
R. in Preußen bezogen, ausdrücklich erklärt hatte, daß die von
ihm angegebenen Ziffern „aller Wahrscheinlichkeit nach nichts
weniger als richtig" seien. Die Antwort des Steuerpflichtigen
auf die ihm zugestellte Berufungsschrist ging erst am 4. Juli 1908,
also lange nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist ein,
denn die Steuerzuschrift war ihm schon am 10. April 1908 be-
händigt worden. Aus dieser Antwort und seinen folgenden Er-
klärungen im Berufungsverfahren erhellte, daß es dem Steuer-
pflichtigen im wesentlichen nur auf den behördlicherseits zu
führenden Nachweis der Unrichtigkeit der für die Zweignieder-
lassung in Preußen aufgestellten Bilanzen, welche von einem
seiner Sozien aufgestellt wurden, ankam. Er behauptete mehr-
fach, daß der wahre Bilanzgewinn erheblich höher sein müsse
als der aus der Bilanz ersichtliche und daß deshalb der Fiskus
geschädigt würde. Er sagte ferner in seiner Antwort auf die Be-
rufungsschrift: „Die Behörde allein ist auch nur imstande, krast
der ihr zu Gebote stehenden Zwangsmittel von den beiden Ge-
schäftsführern in Preußen die genauen Bilanzangaben zu ver-
langen und dieselben zu Prüfen" und schilderte sein eigenes