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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 15.1913

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Abteilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 27)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61866#0513
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Nr. 24.
Zerlegung des Steuersatzes.
Die zum Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers gehörigen Gemeinden
sind nicht ohne weiteres als Betriebsorte anzusehen.*)
Entscheidung des VI. Senats vom 20. September I9II.
4. di. VI. 0. 271 — Rsp. VI. 0. 197/11.
Die Gemeinde E. war auf ihre Berufung an der Zerlegung
des einem Bezirksschornsteinfegermeister für das Steuerjahr 1910
auferlegten Gewerbesteuersatzes nur deshalb beteiligt worden, weil
sie zum amtlichen Kehrbezirke des Steuerpflichtigen gehörte. Der
dieserhalb von der Wohnsitzgemeinde R. erhobenen Beschwerde
gab das Oberverwaltungsgericht durch Rückgabe der Sache an
die Regierung zur anderweiten Entscheidung Folge aus nach-
stehenden
Gründen:

Die Berufungsentscheidung ist wegen wesentlichen Mangels im
Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes
unhaltbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist
Betriebsort im Sinne des § 38 a. a. O. jeder selbständige kom-
munale Bezirk, in welchem durch Errichtung einer Zweignieder-
lassung, Fabrikations-, Ein- oder Verkaufsstätte oder in sonstiger
Weise ein stehender Betrieb unterhalten wird, mithin jeder Ort, an
dem sich Einrichtungen sachlicher oder persönlicher Art befinden, welche
dauernd dem Betriebe gewidmet sind (Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 4 S. 345, 383, 385'
Bd. 5 S. 413- Bd. 10 S. 450- Bd. 11 S. 436 und Bd. 12 S. 473).
Allerdings hat der Gerichtshof in dem Urteile vom 8. November
1906 (Entscheidungen a. a. O. Bd. 13 S. 428/429) bei der Ver-
anlagung eines Bezirksschornsteinfegers sämtliche zum Kehrbezirke
gehörigen Gemeinden als Betriebsorte angesehen. Diese Ansicht
läßt sich aber bei nochmaliger Prüfung nicht aufrecht erhalten.
Denn der dort zur Begründung der damals ausgesprochenen
Ansicht angeführte Umstand, daß der Kehrbezirk amtlich bestimmt
ist und einem amtlich bestellten Schornsteinfeger überwiesen war,
ist nicht ausschlaggebend für die hier zu entscheidende Frage,
an welchen Orten ein Bezirksschornsteinfeger sein Gewerbe als

') Abweichung von Vd. 13 S. 428.

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