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J.-Grube sei, nicht gehört worden, sodann hat die Regierung den
Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde, die Mengen der aus
den unterirdischen Abbaufeldern geförderten Kohlen als Zerlegungs-
maßstab zu benutzen, nicht gewürdigt.
Nach Art. 19 I Abs. 2, Art. 53 Nr. 2 Abs. 2 der Ausführungs-
anweisung vom 4. November 1895 soll für die Verteilung des
Gesamtertrags auf die einzelnen Betriebsgemeinden das Verhältnis
der für die Gewinnerzielung vornehmlich entscheidenden Merkmale
maßgebend sein. Beim Bergbaue gehört dahin neben der Förderung,
Zerkleinerung oder Bearbeitung (Kokerei) und dem Verkaufe zunächst
die Gewinnung der Kohle im Bergwerke, der Abbau unter Tage.
Wie die von der Regierung zur Unterverteilung der zweiten
Hälfte des Steuersatzes ausgewählten unterirdischen Flächen
vornehmlich zur Gewinnerzielung beitragen sollen, hat sie nicht
klargelegt. Zu Unrecht stützt sie sich dabei auf die Entscheidung
des Gerichtshofs vom 23. Juni 1904 (Entscheidungen in Staats-
steuersachen Bd. 12 S. 472 ff.), in welcher keineswegs hat aus-
gesprochen werden sollen, daß neben den oberirdischen Flächen
auch die unterirdischen Flächen als geeigneter Zerlegungs-
maßstab angesehen werden sollten. Es ist vielmehr nach dem
Wortlaute der Entscheidung der Regierung lediglich die nochmalige
Prüfung der Frage anheimgegeben worden, ob nach der Natur
des Bergbaues das Verhältnis der oberirdischen Grundflächen
überhaupt als geeigneter Zerlegungsmaßstab anzusehen sei.
Die Berufungsentscheidung ist deshalb wegen wesentlicher Mängel
im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 aufzuheben.
Nach Rückgabe der bei freier Beurteilung nicht spruchreifen
Sache zur anderweiten Entscheidung hat die Regierung unter
Beachtung des Vorstehenden und unter Verhandlung mit den
Beteiligten den Steuersatz von neuem zu verteilen. Wählt sie
dabei die geförderte Kohle als Zerlegungsmaßstab, so kann
dessen Anwendung ebensogut nach der Menge der in den einzelnen
Betriebsgemeinden gewonnenen Kohlen als nach den für deren
Förderung gezahlten Löhnen erfolgen. Diese Löhne anlangend,
ist folgendes zu beachten.
Für die in den §§ 47 ff. des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 geregelte Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen
J.-Grube sei, nicht gehört worden, sodann hat die Regierung den
Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde, die Mengen der aus
den unterirdischen Abbaufeldern geförderten Kohlen als Zerlegungs-
maßstab zu benutzen, nicht gewürdigt.
Nach Art. 19 I Abs. 2, Art. 53 Nr. 2 Abs. 2 der Ausführungs-
anweisung vom 4. November 1895 soll für die Verteilung des
Gesamtertrags auf die einzelnen Betriebsgemeinden das Verhältnis
der für die Gewinnerzielung vornehmlich entscheidenden Merkmale
maßgebend sein. Beim Bergbaue gehört dahin neben der Förderung,
Zerkleinerung oder Bearbeitung (Kokerei) und dem Verkaufe zunächst
die Gewinnung der Kohle im Bergwerke, der Abbau unter Tage.
Wie die von der Regierung zur Unterverteilung der zweiten
Hälfte des Steuersatzes ausgewählten unterirdischen Flächen
vornehmlich zur Gewinnerzielung beitragen sollen, hat sie nicht
klargelegt. Zu Unrecht stützt sie sich dabei auf die Entscheidung
des Gerichtshofs vom 23. Juni 1904 (Entscheidungen in Staats-
steuersachen Bd. 12 S. 472 ff.), in welcher keineswegs hat aus-
gesprochen werden sollen, daß neben den oberirdischen Flächen
auch die unterirdischen Flächen als geeigneter Zerlegungs-
maßstab angesehen werden sollten. Es ist vielmehr nach dem
Wortlaute der Entscheidung der Regierung lediglich die nochmalige
Prüfung der Frage anheimgegeben worden, ob nach der Natur
des Bergbaues das Verhältnis der oberirdischen Grundflächen
überhaupt als geeigneter Zerlegungsmaßstab anzusehen sei.
Die Berufungsentscheidung ist deshalb wegen wesentlicher Mängel
im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 aufzuheben.
Nach Rückgabe der bei freier Beurteilung nicht spruchreifen
Sache zur anderweiten Entscheidung hat die Regierung unter
Beachtung des Vorstehenden und unter Verhandlung mit den
Beteiligten den Steuersatz von neuem zu verteilen. Wählt sie
dabei die geförderte Kohle als Zerlegungsmaßstab, so kann
dessen Anwendung ebensogut nach der Menge der in den einzelnen
Betriebsgemeinden gewonnenen Kohlen als nach den für deren
Förderung gezahlten Löhnen erfolgen. Diese Löhne anlangend,
ist folgendes zu beachten.
Für die in den §§ 47 ff. des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 geregelte Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen