Abteilung I.
Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungs-
steuersachen.
Nr. 1.
Einkommensteuer.
Ein Deutscher, der die Staatsangehörigkeit in Preußen und in einem
anderen deutschen Bundesstaate besitzt und in einem jeden dieser
beiden Staaten durch Jnnehaben einer Wohnung einen Wohn-
sitz begründet hat, unterliegt auch nach dem Doppelsteuergesetze
vom 22. März 1909 (R.-G.-Bl. S. 332 ff.) in Preußen der
unbeschränkten subjektiven Sreuerpflicht.*)
Nach § 2 a. a. O. ist Heimatsstaat jeder Staat, dessen Angehöriger
der Steuerpflichtige ist.
Entscheidung des V. Senats vom 24. Juni 1911.
4". 14. X. d. 3 — Lox. X. d. 3/11.
Der Steuerpflichtige, welcher die Staatsangehörigkeit in Preußen
und in dem Bundesstaate B. besaß und in der preußischen Ge-
meinde N. sowie in der in B. gelegenen Gemeinde O. Wohnsitze
hatte, beanspruchte in Preußen für die Jahresrente von 20 000
welche seine Ehefrau von ihrem Vater bezog, Steuerfreiheit auf
Grund des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (R.-G.-Bl.
S. 332 ff.), weil die Rente auch vom Bundesstaate B. zur Be-
steuerung herangezogen sei. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der
Veranlagung für 1910 von der Veranlagungskommission und von
der Berufungskommission zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten
*) Vergl. Bd. 11 S. 1, Bd. 12 S. 10.
Entscheid, d. K. Oververwaltungsgerichts in Staatssteuersachen, 15. 1
Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungs-
steuersachen.
Nr. 1.
Einkommensteuer.
Ein Deutscher, der die Staatsangehörigkeit in Preußen und in einem
anderen deutschen Bundesstaate besitzt und in einem jeden dieser
beiden Staaten durch Jnnehaben einer Wohnung einen Wohn-
sitz begründet hat, unterliegt auch nach dem Doppelsteuergesetze
vom 22. März 1909 (R.-G.-Bl. S. 332 ff.) in Preußen der
unbeschränkten subjektiven Sreuerpflicht.*)
Nach § 2 a. a. O. ist Heimatsstaat jeder Staat, dessen Angehöriger
der Steuerpflichtige ist.
Entscheidung des V. Senats vom 24. Juni 1911.
4". 14. X. d. 3 — Lox. X. d. 3/11.
Der Steuerpflichtige, welcher die Staatsangehörigkeit in Preußen
und in dem Bundesstaate B. besaß und in der preußischen Ge-
meinde N. sowie in der in B. gelegenen Gemeinde O. Wohnsitze
hatte, beanspruchte in Preußen für die Jahresrente von 20 000
welche seine Ehefrau von ihrem Vater bezog, Steuerfreiheit auf
Grund des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (R.-G.-Bl.
S. 332 ff.), weil die Rente auch vom Bundesstaate B. zur Be-
steuerung herangezogen sei. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der
Veranlagung für 1910 von der Veranlagungskommission und von
der Berufungskommission zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten
*) Vergl. Bd. 11 S. 1, Bd. 12 S. 10.
Entscheid, d. K. Oververwaltungsgerichts in Staatssteuersachen, 15. 1