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Regentenwürde / Bedingungen für die Kandidatur 53, 54

Asura, in dem die Götter zunächst unterlagen, um dann zu erkennen, daß sie
einen König haben mußten:
aräjatayä vai no jayanti. räjänam Icaravämahä iti. tatheti. te Somam räjänam
akurvams. te Somena räjnä sarvä diso ’jayan Weil wir keinen König haben,
besiegen sie uns. Wir wollen einen König einsetzen. Gut. Sie machten Soma
zum König. Mit Soma als König ersiegten sie alle Himmelsrichtungen.
Den ersten Erzählern solcher Legenden waren sicherlich entsprechende
Vorgänge ihres Alltags gegenwärtig: die Götter sind überall nach dem Bilde
des Menschen geschaffen. Wir dürfen mithin annehmen, daß der altindische
Hochadel die Wahl des Regenten ebenfalls durch einen Vertrag besiegelte,
der durch Pfänder garantiert und vor Zeugen geschlossen war, daß auch hier
der Schritt von der Aristokratie zur Monarchie durch militärische Über-
legungen, die Angst vor Angriffen von außen, oder die Lust zu Eroberungen
diktiert wurde. Königtum und Königs würde waren keine Geschenke der
Gottheit oder selbstverständliche Rechte eines halbgöttlichen Heros, sondern
wurden aus Nützlichkeitsgründen von den Gleichen einem aus ihrer Mitte
übertragen.
54. Über die Grundsätze, nach denen die Gleichen bei der Wahl des Ober-
königs verfuhren, berichten die Texte nur folgendes:
Der Kandidat mußte dem Hochadel entstammen1. Theoretisch2 konnte
weder ein Priester3 noch ein gewöhnlicher Edeling4 oder gar ein Mann aus
dem Volke den Thron besteigen, und zwar genügte im dritten Ealle die Ab-
kunft von einer vaisya-'Pxaa. bereits zur Disqualifikation5. An die Möglichkeit,
daß ein Thronprätendent aus dem Stande der Hörigen hervorgehen könnte,
denken unsere Quellen gar nicht.
Da im Ritual der Name eines Königs meist in der Form: N. N., Nachkomme
des N. N., Sohn der N. N. genannt wird6, ist wohl der Schluß berechtigt,
daß auf hochadlige Abstammung von Vaters und von Mutters Seite Wert
gelegt wurde.
Hinsichtlich anderer Anforderungen an den Thronkandidaten können wir
nur Vermutungen vortragen.
Da die Monarchie aus Gründen der staatlichen Selbsterhaltung abgeleitet
wurde7, dürfte die kriegerische Tüchtigkeit von entscheidender Bedeutung
1 Cf. Par. 46, 2d.
2 Wie weit in der Praxis Ausnahmen vorkamen, läßt sich natürlich nicht sagen; wahr-
scheinlich sind sie, wie im Verlaufe der historisch faßbaren indischen Geschichte, nicht
selten gewesen. Nach AB 8, 23, 8 — 9 gab es nichtadlige Erdbeherrscher und AB 8, 23,
10 sowie SB 10, 4, 1, 10 erweisen es als denkbar, daß ein brähmana zur Königswürde
gelangte.
3 nä vai brähmano räjydydlam SB 5, 1, 1, 12.
4 räjanya vlso ’nabhisecamyäh SB 13, 4, 2, 17.
5 vaisiputräm näbhisincati SB 13, 2, 9, 8; vaisiputräm nabhisincante TB 3, 9, 7, 3.
6 Gewöhnlich: ayäm asäv ämusyäyanö ’musyäh (’müsyai') puträh; cf. z. B. MS 2, 6, 9
[2, 69, 6]; 4, 6, 2 [4, 79, 10]; KS 11, 6 [1, 151, 17]; 14,’2 [1, 202, 10]; 14, 8 [1, 207, 22];
15, 7 [1, 213, 22]; 27, 5 [2, 145, 4sqq.]; 36, 15 [3, 84, 5sqq.]; 40, 9 [3, 143, 13]; VS 9,
40; 10, 18; SB-5, 3, 3, 12; 5, 4, 2, 3; PVB 6, 6, 2-3 u. ö.
7 Cf. Par. 53.

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