Anhang. Num.8i. -7So. 7Z»
sonst «ach Verfloß dieser Zeitfrist, und ferneren Anrufen derJa-
tereffentev Sie Maria Anna Daumännin für verschollen gehal-
ten, und das zeithero unter amtlicher Administration gestandene
Vermögen zum eissweiligey Genuß gegen Caurion a« dieselbe
arrSgehäudiget werden solle. Weismayn, den 2;. Sept. »790.
Aus dem Hochfürstl. Kasten,Amte daselbst^
Demnach der Hochfürstl. Brandenburg - Bsyreuthische Kamß
merherr, Herr Günther von Bünau zu Busg, seine Rttter,
güter Bueg, Brand, Forth und MäußgeseeS sammtEin- und
Jugehörungen an die verwittwete Frau Kammerherrrn und
Hauptmännin, Sophia von Egloffstein, gebobrve vsuLhuna,
vertauscht, und aus dem Beweggrund, um vor Auszahlung
und Uebrrsahme de- Aufgabequantvms die erügedachre Frau
Kammerherriu gegen alle künftige Ansprüche sicher zu stellen,
und demnächst von sich selbsten alle Verantwortung äbzuwenden,
wiederholtermalen das Ersuchen gestellt hat, daß all jene, wel-
che außer denKapitalschulden, die vomHochfürsttich» Baireu-
thischen Lehenhofe mit Konsensen verfichert, und ohnehin schon
zuvor bekannt sind, noch irgend eine - aus den Gütern, oder ih-
ren Revenärn zu haften scheinende Forderung machen zu kön-
nen, glauben, öffentlich vorgeladen werden möchten, und nun
diesem billigen Ersuchen zu willfahren einiges Bedenken nicht
gefunden werden konnte. Als werden in Gemäßheit desselben
alle und jede, welche nebst und außer den mit lehenherrlichsrr
Konsensen gedekte« Forderungen noch irgend einen Anspruch,
der auf die Güter und derselben Rrvenüen gegründeten Bezug
hat, und auf welcherlei Weise den felgenden Beßrer« zur Last
fallen könnte, geltend machen zu können, sich berechtiget hal-
ten, von Richteramtswegen anmit öffentlich auigefordert, in
der Erwartung, daß fämmtlichs Ansprüche von berührter Be-
schaffenheit in Zeit sechs Wochen, wovon 14 Lage zur ersten,
dann eben sv viele zur zwoten und dritten Frist bestimmt sind,
bei der Ortshauptmannschaft schriftlich angemeldet, auch zu-
gleich nach Tbunlichkeit glaubwürdig gemacht, und solches um
so weniger.unterlassen werde, als «nsonst jedermann mit fei-
nen Ansprüchen gegen die neuen Besitzer der von Bünauischen
Güter in der Folge nicht mehr gehört, sondern damit für allzeit
präkludirt werden soll- auch eingavssbenanute Fra« Kammer-
herrin keinen länger» Anstand nehme« würde, das bei dem Gü-
tertausch bedungen wordeoe Aufgabequautum an berneldterr
Herrn Kammerherrn wirklich au-zuhändigen. Bamberg, den
-ten September »790.
Sr. röm. Kaiser!. Majest. resp. wirkl. Räthe, und
der unmittelbaren freien Ritterschaft, Lan-
des zu Franken, Orrs Gebirs, Hauptmann,
Rätbe, und Ausschuß.
sonst «ach Verfloß dieser Zeitfrist, und ferneren Anrufen derJa-
tereffentev Sie Maria Anna Daumännin für verschollen gehal-
ten, und das zeithero unter amtlicher Administration gestandene
Vermögen zum eissweiligey Genuß gegen Caurion a« dieselbe
arrSgehäudiget werden solle. Weismayn, den 2;. Sept. »790.
Aus dem Hochfürstl. Kasten,Amte daselbst^
Demnach der Hochfürstl. Brandenburg - Bsyreuthische Kamß
merherr, Herr Günther von Bünau zu Busg, seine Rttter,
güter Bueg, Brand, Forth und MäußgeseeS sammtEin- und
Jugehörungen an die verwittwete Frau Kammerherrrn und
Hauptmännin, Sophia von Egloffstein, gebobrve vsuLhuna,
vertauscht, und aus dem Beweggrund, um vor Auszahlung
und Uebrrsahme de- Aufgabequantvms die erügedachre Frau
Kammerherriu gegen alle künftige Ansprüche sicher zu stellen,
und demnächst von sich selbsten alle Verantwortung äbzuwenden,
wiederholtermalen das Ersuchen gestellt hat, daß all jene, wel-
che außer denKapitalschulden, die vomHochfürsttich» Baireu-
thischen Lehenhofe mit Konsensen verfichert, und ohnehin schon
zuvor bekannt sind, noch irgend eine - aus den Gütern, oder ih-
ren Revenärn zu haften scheinende Forderung machen zu kön-
nen, glauben, öffentlich vorgeladen werden möchten, und nun
diesem billigen Ersuchen zu willfahren einiges Bedenken nicht
gefunden werden konnte. Als werden in Gemäßheit desselben
alle und jede, welche nebst und außer den mit lehenherrlichsrr
Konsensen gedekte« Forderungen noch irgend einen Anspruch,
der auf die Güter und derselben Rrvenüen gegründeten Bezug
hat, und auf welcherlei Weise den felgenden Beßrer« zur Last
fallen könnte, geltend machen zu können, sich berechtiget hal-
ten, von Richteramtswegen anmit öffentlich auigefordert, in
der Erwartung, daß fämmtlichs Ansprüche von berührter Be-
schaffenheit in Zeit sechs Wochen, wovon 14 Lage zur ersten,
dann eben sv viele zur zwoten und dritten Frist bestimmt sind,
bei der Ortshauptmannschaft schriftlich angemeldet, auch zu-
gleich nach Tbunlichkeit glaubwürdig gemacht, und solches um
so weniger.unterlassen werde, als «nsonst jedermann mit fei-
nen Ansprüchen gegen die neuen Besitzer der von Bünauischen
Güter in der Folge nicht mehr gehört, sondern damit für allzeit
präkludirt werden soll- auch eingavssbenanute Fra« Kammer-
herrin keinen länger» Anstand nehme« würde, das bei dem Gü-
tertausch bedungen wordeoe Aufgabequautum an berneldterr
Herrn Kammerherrn wirklich au-zuhändigen. Bamberg, den
-ten September »790.
Sr. röm. Kaiser!. Majest. resp. wirkl. Räthe, und
der unmittelbaren freien Ritterschaft, Lan-
des zu Franken, Orrs Gebirs, Hauptmann,
Rätbe, und Ausschuß.